AFuG - AFuV
Amateurfunk-Bestimmungen
Der Amateurfunkdienst bietet Funkamateuren die Möglichkeit, weltweiten Funkverkehr mit anderen Funkamateuren durchzuführen. Für die Teilnahme am Amateurfunkdienst gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher technischer Möglichkeiten. Auch selbst gebaute oder technisch veränderte Funkgeräte dürfen unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften verwendet werden.
Der Empfang von Amateurfunksendungen und der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet. Für den Betrieb eines Senders einer Amateurfunkstelle sind jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit personengebundener Rufzeichenzuteilung erforderlich.
Aus diesem Grund führt die Bundesnetzagentur Amateurfunkprüfungen durch und bescheinigt im Fall des Bestehens der Prüfung den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in Form eines Amateurfunkzeugnisses oder einer entsprechenden harmonisierten Prüfungsbescheinigung. Erst damit kann die entsprechende Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder auch eine entsprechende ausländische Amateurfunkgenehmigung beantragt werden.
Die nationale Rechtsgrundlage für den Amateurfunkdienst in Deutschland bilden das Amateurfunkgesetz (AFuG) und die Amateurfunkverordnung (AFuV). International wird der Amateurfunkdienst durch die Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) geregelt.
Zudem gibt es weitere nationale und internationale Regelungen mit Bedeutung für den Amateurfunkdienst zu denen nachfolgend Informationen zu finden sind.
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Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
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Amateurfunkprüfungen / Amateurfunkzeugnisse
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Weitere Rufzeichenzuteilungen
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Kurzzeitzulassungen für Inhaber ausländischer Amateurfunkgenehmigungen
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Anwendung der CEPT-Regelungen
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Gebühren / Beiträge
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Verfügungen und Mitteilungen
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Weitere Informationen und Links zum Thema Amateurfunk
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Anträge und Formulare
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Dienstleistungszentren Amateurfunkverwaltung
(Quelle: http://www.bundesnetzagentur.de)
Anmerkung zur Datenschutzgrundverordnung - (DSGVO) und zum Amateurfunkdienst
Gesetzliche Grundlage für den Amateurfunkdienst ist das Amateurfunkgesetz (AFuG) und die Amateurfunk-Verordnung (AFuV). Sowohl im Amateurfunkgesetz und der entsprechenden Verordnung kann aber keine Regelung erkannt werden, die von der Datenschutzgrundverordnung, (DSGVO) betroffen wäre.
(Copyright © by Nachrichten-Archiv DD6NT)
Gesetzliche Bestimmungen
Der Erwerb, oder die Herstellung von Sende- und Empfangsanlagen zur Errichtung und Inbetriebnahme, unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen über den Betrieb von Fernmeldeanlagen für den Amateurfunkdienst.(Copyright © 2007 by Nachrichten-Archiv DD6NT)
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Vorbereitung einer neuen Amateurfunk-Verordnung.
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Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
BGBl. 2023 I Nr. 160 vom 23.06.2023
Bundesgesetzblatt: BGBl. I
Typ: Verordnung
BGBl.-Nr.: 160
Veröffentlichungsdatum: 23.06.2023
Ausfertigungsdatum: 21.06.2023
Federführung:
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
FNA: 9022-2-2 ·
Sachgebiet: Funkrecht >>> Link <<<
(Copyright © 2024 by Bundesministerium der Justiz)
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