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Morsetelegrafieseite DK5KE
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Geschichte der Telegrafie
Die Morseprüfung zur Postassistenten- und Postsekretärprüfung (um 1900)


Tafel
Zur fachgerechten Durchführung ihres Dienstes mussten alle Telegrafisten einen Nachweis über Morsekenntnisse erbringen. Nachfolgend ein Auszug aus den amtlichen Vorschriften für die "Ausbildung der jüngeren Beamten im technischen Telegraphendienst":


Führung des Nachweises der Befähigung zur selbstständigen Wahrnehmung des technischen Telegraphendienstes.

Jeder Beamte muß sich, um zur selbstständigen Wahrnehmung des technischen Telegraphendienstes zugelassen werden zu können, folgende Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben:

1.  Fertigkeit im Abgeben und Aufnehmen von Telegrammen mittels des Klopfers, des Morseschreibers und des Fernsprechers;

2.  Gewandtheit, die mittels des Morseapparates in einer Ruhestromleitung gegebenen Anrufzeichen nach dem Gehöre richtig zu verstehen;

3.  Gewandtheit im Einstellen der Apparate;

4.  ...


Marke
Marke


Zu 1.   Zum Nachweise der Fertigkeit sind in je 15 Minuten 100 Wörter hintereinander abzutelegraphieren, darauf 100 Wörter am Klopfer, 80 Wörter am Morseschreiber und 80 Wörter am Fernsprecher aufzunehmen.

Die abzutelegrafierenden und aufzunehmenden Wörter, welche für jeder dieser vier Leistungen besonders zusammenzustellen sind, können in einem oder in mehreren Telegrammen enthalten sein; die Wörter und Ziffern in den Telegrammeingängen (Köpfen) werden in die zu leistende Wortzahl mit eingerechnet.

Etwa der fünfte Teil der Taxwörter soll aus Wörtern fremder Sprachen und aus Ziffern bestehen.

Zur Abgabe und Aufnahme der Probetelegramme sind solche Zeiten zu wählen, in denen der Betrieb in der betreffenden Leitung ruht. Es soll dabei, wenn irgend tunlich, ein zweites Amt mitwirken; nur wenn dem wesentliche Schwierigkeiten entgegenstehen, dürfen die Probetelegramme unter Benutzung zweier im Amte mit einander verbundenen Apparate abtelegraphiert und aufgenommen werden.

Zu  2.   sind 6 Anrufzeichen, jedes dreimal hintereinander, langsam zu geben und von dem Beamten nach dem Gehöre niederzuschreiben, ohne daß der Papierstreifen in Bewegung gesetzt wird.

Zu  3.   sind von dem zu Prüfenden ein Klopfer, ein Morseschreiber, ein Mikrophon und ein Fernsprecher richtig einzustellen, nachdem sie zu diesem Zwecke absichtlich verstellt worden sind.

Zu 4.   ...


Nachfolgend ein eingehender Hinweis für ein korrektes Klopfer-Hören:

Historische Beschreibung


[Quelle: Kleine Telegraphen-Schule für
Post- und Telegraphenbeamte, 1888/1907]

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