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Die Morseprüfung zur Postassistenten- und
Postsekretärprüfung (um 1900)

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Zur fachgerechten Durchführung ihres Dienstes mussten alle
Telegrafisten einen Nachweis über Morsekenntnisse erbringen. Hierzu ein Teilauszug aus den amtlichen Vorschriften
für die "Ausbildung der jüngeren Beamten im technischen Telegraphendienst":
Führung des Nachweises der Befähigung zur selbstständigen Wahrnehmung des technischen
Telegraphendienstes. |
Jeder Beamte muß sich, um zur selbstständigen Wahrnehmung des technischen Telegraphendienstes zugelassen werden zu
können, folgende Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben:
1. Fertigkeit im Abgeben und Aufnehmen von Telegrammen mittels des Klopfers, des
Morseschreibers und des Fernsprechers;
2. Gewandtheit, die mittels des Morseapparates in einer Ruhestromleitung gegebenen Anrufzeichen nach dem Gehöre
richtig zu verstehen;
3. Gewandtheit im Einstellen der Apparate;
4. ...

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Zu 1. Zum Nachweise der Fertigkeit sind in je 15 Minuten 100 Wörter hintereinander abzutelegraphieren,
darauf 100 Wörter am Klopfer, 80 Wörter am Morseschreiber und 80 Wörter am Fernsprecher aufzunehmen.
Die abzutelegrafierenden und aufzunehmenden Wörter, welche für jeder dieser vier Leistungen besonders
zusammenzustellen sind, können in einem oder in mehreren Telegrammen enthalten sein; die Wörter und Ziffern in den
Telegrammeingängen (Köpfen) werden in die zu leistende Wortzahl mit eingerechnet.
Etwa der fünfte Teil der Taxwörter soll aus Wörtern fremder Sprachen und aus Ziffern bestehen.
Zur Abgabe und Aufnahme der Probetelegramme sind solche Zeiten zu wählen, in denen der Betrieb in der betreffenden
Leitung ruht. Es soll dabei, wenn irgend tunlich, ein zweites Amt mitwirken; nur wenn dem wesentliche Schwierigkeiten
entgegenstehen, dürfen die Probetelegramme unter Benutzung zweier im Amte mit einander verbundenen Apparate
abtelegraphiert und aufgenommen werden.
Zu 2. sind 6 Anrufzeichen, jedes dreimal hintereinander, langsam zu geben und von dem Beamten nach dem
Gehöre niederzuschreiben, ohne daß der Papierstreifen in Bewegung gesetzt wird.
Zu 3. sind von dem zu Prüfenden ein Klopfer, ein Morseschreiber, ein Mikrophon und ein Fernsprecher
richtig einzustellen, nachdem sie zu diesem Zwecke absichtlich verstellt worden sind.
Zu 4. ...

[Quelle: Kleine Telegraphen-Schule für Post- und Telegraphenbeamte, 1888/1907] |
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