Verfügung
306/1997
Bundesministerium
für Post und Telekommunikation
Verfügung
305/1997
Gewährleistung
des Schutzes von Personen in elektromagnetischen Feldern, die von ortsfesten
Sendefunkanlagen ausgesendet werden gemäß § 6 der Telekommunikationszulassungsverordnung
(TKZulV) in Verbindung mit § 59 Telekommunikationsgesetzes (TKG) und
des § 7 des Amateurfunkgesetzes (AFuG 1997)
vom 17. Dezember
1997 (BMPT-Amtsblatt 34/97, S. 1866)
1. Definitionen
Ortsfeste
Sendefunkanlagen
Ortsfeste Sendefunkanlagen
im Sinne dieser Verfügung sind Sendefunkanlagen, die an einem gegebenen
Ort ortsfest betrieben werden.
Standort
Zu einem Standort
gehören sämtliche ortsfesten Sendefunkanlagen [auch Anlagen mit
einer Leistung von weniger als 10 Watt (EIRP)] auf einem Gebäude bzw.
einem Grundstück.
Sicherheitsabstand
des Standortes
Der Sicherheitsabstand
des Standortes ist auf die Unterkante der Senderantenne mit der geringsten
Montagehöhe bezogen und stellt den kürzesten Abstand zu dem Bereich
dar, von dem an die Personenschutzgrenzwerte für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt von Personen eingehalten werden.
Bei der Festlegung
dieses Sicherheitsabstandes werden die Feldstärken der zu überprüfenden
ortsfesten Sendefunkanlage, die jeweiligen Feldstärken aller sich
an diesem Standort befindlichen ortsfesten Sendefunkanlagen, sowie sämtliche
(für den betreffenden Standort) relevanten Feldstärken von umliegenden
ortsfesten Sendefunkanlagen (standortspezifischer Sicherheitsfaktor) berücksichtigt.
Standortspezifischer
Sicherheitsfaktor
Der standortspezifische
Sicherheitsfaktor enthält alle bereits am Standort der zu überprüfenden
ortsfesten Sendefunkanlage vorhandenen relevanten Feldstärken, sofern
diese von umliegenden ortsfesten Sendeanlagen stammen.
Änderung
Eine Änderung
des Standortes liegt dann vor, wenn sich die Betreiberangaben zur Installation
und/oder die Betreiberangaben zu den technischen Parametern der jeweiligen
ortsfesten Sendefunkanlage ändern (Antragstellung). Vor einer Änderung
des Standortes ist eine neue Standortbescheinigung zu beantragen.
Bei Demontage
einer unter diese Verfügung fallende ortsfesten Sendefunkanlage ist
vom Betreiber dieser Anlage, die Anpassung (Neubescheinigung) des Standortes
zu beantragen (kostenpflichtig).
2. Technische
Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 3 TKZulV
2.1 Frequenzbereich
3 Kilohertz (kHz) bis 10 Megahertz (MHz)
Für diesen
Frequenzbereich werden derzeit in der 26. Verordnung zum Bundes-Imissionsschutzgesetz
keine Grenzwerte genannt. Solange diese Verordnung nicht für diesen
Frequenzbereich ergänzt wird, gelten die Grenzwertempfehlungen nach
ICNIRP.
Effektivwert
der Feldstärke* |
Frequenz
(f)
(MHz)
0,003-0,15
0,15-1
1-10 |
elektrische
Feldstärke (E)
(V/m)
87
87
87/ \/¬f |
magnetische
Feldstärke (H)
(A/m)
5
0,73/f
0,73/f |
*Bei
Frequenzen über 100 kHz, sind E² und H² über 6-Minuten
Intervalle zu mitteln. |
Zusätzlich
darf bei gepulsten elektromagnetichen Feldern im Frequenzbereich von 100
Kilohertz (kHz) bis 10 Megahertz (MHz) der Spitzenwert für die elektrische
und magnetische Feldstärke das 10(0,665log(f/105)+0,176)fache
der unter 2.1 genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
2.2 Frequenzbereich
10 Megahertz (MHz) bis 300 000 Megahertz
Grenzwerte nach
der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BlmSchV)
Effektivwert
der Feldstärke quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle |
Frequenz
(f)
(MHz)
10-400
400-2000
2000-30000 |
elektrische
Feldstärke (E)
(V/m)
27,5
1375/ \/¬f
61 |
magnetische
Feldstärke (H)
(A/m)
0,073
0,0073/ \/¬f
0,16/f |
Zusätzlich
darf bei gepulsten elektromagnetischen Feldern mit einer Frequenz oberhalb
10 MHz der Spitzenwert für die elektrische und magnetische Feldstärke
das 32fache der unter Punkt 2.2 genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
2.3 Herzschrittmachergrenzwerte
Zum Schutz von
Herzschrittmacherträgern in elektromagnetischen Feldern, die von ortsfesten
Sendefunkanlagen im frequenzbereich 50 kHz bis 50 MHz ausgesendet werden,
sind die in der Norm DIN VDE 0848 Teil 2 (Entwurf 10/91) festgelegten Herzschrittmachergrenzwerte
anzuwenden.
3. Erteilung
der Standortbescheinigung
3.1 Gewährleistung
der Personenschutzgrenzwerte
Die Überprüfung
auf Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte oder der Herzschrittmachergrenzwerte
führt die Reg TP rechnerisch oder meßtechnisch auf der Grundlage
der Norm DIN VDE 0848 Teil 1 (05.95, Entwurf) durch. Grundsätzlich
dürfen in den Bereichen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt
von Personen bestimmt sind, keine Überschreitung der Personenschutzgrenzwerte
auftreten.
Eine Standortbescheinigung
wird dann erteilt, wenn die Überprüfung der Reg TP ergint, daß
die Grenzwerte außerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereiches
(z.B. Betriebsgelände ohne genutzte Wohngebäude), in dem sich
die zu überprüfende ortsfeste Sendefunkanlage befindet, nicht
überschritten werden. Außerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren
Bereiches kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn der Betreiber
der Reg TP nachweisen kann, daß sich iom festgelgten Sicherheitsabstand
(z.B. durch Montagehöhe, Hauptstrahlrichtung) keine Personen aufhalten
können, oder die Verweilzeit von einzelnen Personen gering sind.
Bei Installationen
an oder auf Gebäuden bzw. Bauwerken sind die Personenschutzgrenzwerte
an Orten, an denen mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen gerechnet werden muß, einzuhalten,
Bei der Standortbescheinigung
werden die relevanten Feldstärken von sich bereits im Umfeld der zu
überprüfenden ortsfesten Sendefunkanlage befindlichen ortsfesten
Sendefunkanlagen durch einen zusätzlichen Sicherheitsfaktor berücksichtigt
und gehen somit direkt in den festzulegenden Sicherheitsabstand ein. Durch
Multiplikation dieses Faktors mit dem für jede ortsfeste Sendefunkanlage
festgelegten Sicherheitsabstandes wird der Einfluß der relevanten
Feldstärken von umliegenden ortsfesten Sendefunkanlagen auf jede einzelne
ausgewiesene Sendefunkanlage (Anlage 2a bzw. 3a) mit berücksichtigt.
3.2 Gewährleistung
der Herzschrittmachergrenzwerte
Für ortsfeste
Sendefunkanlagen, die im Frequenzbereich 50 kHz bis 50 MHz betrieben werden,
wird auf der Grundlage der Herzschrittmachergrenzwerte (Absatz 2.3) in
der Standortbescheinigung ein zusätzlicher Sicherheitsabstand für
Herzschrittmacherträger ausgewiesen.
Voraussetzung
zur Erteilung dieser Standortbescheinigung ist, daß
3.2.1 an solchen
Orten, an denen von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von
Personen ausgegangen werden muß und
3.2.2 an öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen an denen keine Ausweichmöglichkeiten
für Herzschrittmacherträfger besteht,
eine Überschreitung
der Herzschrittmachergrenzwerte nicht auftritt.
Von den Anforderungen
nach Punkt 3.2.1 kann dann abgewichen werden, wenn sichergestellt ist,
daß eine Überschreitung der Herzschrittmachergrenzwerte nach
Punkt 2.3 bekannt gemacht wurde und entsprechende schriftliche Einverständniserklärungen
vorliegen.
Alle übrigen
öffentlichen Straßen und Wege, an denen eine Überschreitung
der Herzschrittmachergrenzwerte vorliegen, sind im Einvernehmen mit den
zuständigen örtlichen Behörden mit Warnschildern für
Herzschrittmacherträger nach DIN 40008 Teil 31 (Anlage 4) zu kennzeichnen.
Die Warnschilder sind mit folgendem Hinweis zu versehen:
"Beeinflussung
besonders störempfindlicher Herzschrittmacher möglich"
3.3 Standortbescheinigung
Kann auf Grund
der Überprüfung der Reg TP eine Standortbescheinigung erteilt
werden, so erhält der Antragsteller eine Bescheinigung nach Anlage
2 und 2a. Sind aufgrund des Frequenzbereiches Herzschrittmachergrenzwerte
nach Punkt 2.3 anzuwenden, erhält der Antragsteller eine Bescheinigung
nach Anlage 3 und 3a.
3.4 vorläufige
Standortbescheinigung
In den Fällen,
in denen noch keine Standortbescheinigung erteilt werden kann, sich aber
aufgrund der vorliegenden Daten die Einhaltung des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes
plausibel ableiten läßt, wird von der Rep TP eine vorläufige
Standortbescheinigung erteilt (z.B. für das Baugenehmigungsverfahren
oder bei numerischer Berechnung einer noch nicht installierten ortsfesten
Sendefunkanlage). Nach der abschließenden Installation werden von
der Reg TP die betreffenden ortsfesten Sendefunkanlagen nochmals überprüft
und die vorläufige Standortbescheinigung durch eine Standortbescheinigung
(Punkt 3.3) ersetzt.
4. Antragstellung
Zuständig
für die Erteilung einer Standortbescheinigung ist die Außenstelle
der Reg TP, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich die
ortsfeste Sendefunkanlage befindet (Anlage 6).
Für Frequenzen
unterhalb 30 MHz ist eine Standortbescheinigung formlos zu beantragen.
Für alle
übrigen, unter diese Verfügung fallenden, ortsfesten Sendefunkanlagen
ist der Antrag "Standortbescheinigung" (Anlage 1, Blatt 1-3) zu verwenden.
Dem Antrag sind
in zweifacher Ausfertigung
- das (die)
Antennendiagramm(e),
- ein Lageplan
(Kartenausschnitt, Ausschnitt aus dem Bebauungs- oder Flächennutzungsplan)
- sowie eine
Bauzeichnung ggf. Lageskizze mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht)
beizufügen.
In die Bauzeichnung
bzw. in die Lageskizze sind die Bereiche, an denen mit einem nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt von Personen gerechnet werden muß,
einzuzeichnen.
Der Lageplan
soll die angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude zum Installationsort
der beantragten ortsfesten Sendefunkanlage wiedergegeben.
Auf der Grundlage
der im Rahmen des Antragsverfahren vom Betreiber gemachten Angaben erteilt
die Reg TP bei Einhaltung der unter Punkt 2 genannten Grenzwerten die Standortbescheinigung.
Bei Erteilung oder Ablehnung der Standortbescheinigung erhält der
Antragsteller eine Kopie seines Antrages mit einem Bearbeitungsvermerk
zurück. Eine spätere Überprüfung der ortsfesten Sendefunkanlage
richtet sich nach den im Antrag gemachten Angaben.
4.1 Standortmitbenutzung
Bei mitgenutzten
Stationen nennt der Antragsteller der zuständigen Reg TP-Außenstelle
sämtliche Betreiber, die den Standort mitbenutzen (Anlage 1, Blatt
3). Die Reg TP übernimmt dann die Daten der nicht zum Antragsteller
gehörenden ortsfesten Sendefunkanlagen aus den bei der Reg TP vorliegenden
Unterlagen (Standorte für die bereits eine Standortbescheinigung erteilt
wurde) oder fordert die anderen Mitbenutzer des Standortes auf, die erforderlichen
Daten zur Verfügung zu stellen.
5. Erlöschen
der Standortbescheinigung
Die erteilte
Standortbescheinigung erlischt, wenn die Grenzwerte, nach denen die Standortbescheinigung
erteilt wurde, zurückgezogen werden, oder wenn sich die im Antrag
zur Erteilung einer Standortbescheinigung genannten technischen Parameter
einer ortsfesten Sendefunkanlage ändern.
6. Amateurfunkanlagen
Der Betreiber
einer ortsfesten Amateurfunkstelle ist verpflichtet, die Einhaltung der
Personenschutz-, und Herzschrittmachergrenzwerte (nach Punkt 2) in geeigneter
Form nachzuweisen.
Dieser Nachweis
kann
a) durch die
Standortbescheinigung oder
b) durch die
Zusendung (an die jeweilige zuständige Rep TP-Außenstelle) alle
zur Überprüfung der unter Punkt 2 genannten Grenzwerte erforderlichen
Berechnungsunterlagen und ggf. Meßprotokolle (Anlage 5, Blatt 1 und
Blatt 2)
erfolgen.
6.1 Einhaltung
der Personenschutzgrenzwerte
Die nach Punkt
2 geforderten Personenschutzgrenzwerte werden dann eingehalten, wenn die
Plausibilitätsprüfung der Reg TP ergibt, daß die Grenzwerte
außerhalb der vom Betreiber der ortsfesten Amateurfunkstelle kontrollierbaren
Umgebung nicht überschritten werden.
Außerhalb
der vom Betreiber kontrollierbaren Umgebung kann von diesem Grundsatz abgewichen
werden, wenn der Betreiber der Reg TP nachweisen kann, daß sich im
festgelegten Sicherheitsabstand (z.B. durch Montagehöhe, Hauptstrahlrichtung
etc.) keine Personen aufhalten können oder die Verweilzeit von einzelnen
Personen gering ist.
Kontrollierbare
Umgebung sind umliegende Bereiche, für die der Funkamateur verbindliche
Aussagen über die Verweilzeit von Personen macht.
6.2 Einhaltung
der Herzschrittmachergrenzwerte
Für ortsfeste
Amateurfunkstellen, die im Frequenzbereich 50 kHz bis 50 MHz betrieben
werden, wird von der Reg TP die Plausibilitätsprüfung auf der
Grundlage der Herzschrittmachergrenzwerte (Punkt 2.3) durchgeführt.
Voraussetzung
für die Gewährleistung des Personenschutzes ist, daß
6.2.1 an solchen
Orten, an denen von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von
Personen ausgegangen werden muß und
6.2.2 an öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen an denen keine Ausweichmöglichkeit
für Herzschrittmacherträger besteht,
eine Überschreitung
der Herzschrittmachergrenzwerte nicht auftritt.
Von den Anforderungen
nach Punkt 6.2.1 kann dann abgewichen werden, wenn sichergestellt ist,
daß eine Überschreitung der Herzschrittmachergrenzwerte nach
Punkt 2,3 bekannt gemacht wurde oder entsprechende schriftliche Einverständniserklärungen
vorliegen.
Alle übrigen
öffentlichen Straßen und Wege, an denen eine Überschreitung
der Herzschrittmachergrenzwerte vorliegen, sind im Einvernehmen mit den
zuständigen örtlichen Behörden mit Warnschildern für
Herzschrittmacherträger (nach DIN 40008 Teil 31) (Anlage 4) zu kennzeichnen.
Die Warnschilder sind mit folgendem Hinweis zu versehen:
"Beeinflussung
besonders störempfindlicher Herzschrittmacher möglich"
Wird der Nachweis
bzgl. der Einhalötung der Personen- bzw, Herzschrittmachergrenzwerte
nach 6,b) (Zusendung der maßgeblichen Daten) geführt, überprüft
die zuständige Rep TP-Außenstelle die vom Betreiber gemachten
Angaben auf Plausibilität (Plausibilitätsprüfung). Dabei
sind der Reg TP folgende Unterlagen über die technische Einrichtung
und über den Betrieb der ortsfesten Amateurfunkanlage vorzulegen:
- ggf. Antennendiagramm(e)
- Lageplan (Kartenausschnitt
oder Ausschnitt aus dem Bebauungts- oder Flächennutzungsplan)
- Bauzeichnungsplan
ggf. Lageskizze mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht).
In die Bauzeichnung
bzw. in die Lageskizze sind die Bereiche, an denen mit einem nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt von Personen gerechnet werden muß,
einzuzeichnen.
Der Lageplan
soll die angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude zum Installationsort
der beantragten ortsfesten Amateurfunkanlage wiedergeben.
6.3 Bewertung
der ortsfesten Amateurfunkanlage
6.3.1 Rechnerische
Bewertung
Für sämtliche
Betriebsweisen der ortsfesten Amateurfunkstelle sind vom Betreiber, auf
der Grundlage der Grenzwerte nach Punkt 2, die Sicherheitsabstände
zu ermitteln.
Angaben zu der
jeweiligen Betriebsweise sind im Datenblatt "Plausibilitätsprüfung"
vollständig festzuhalten (Anlage 5 Blatt2).
6.3.2 Meßtechnische
Bewertung
Sind zur Ermittlung
des Sicherheitsabstandes Messungen erforderlich, so sind diese auf der
Grundlage er entsprechenden Reg TP-Meßvorschriften durchzuführen.
Die Meßergebnisse sind in einem geeigneten Meßprotokoll festzuhalten.
In Zweifelsfällen legt die zuständige Reg TP-Außenstelle
den Ort und die Anzahl der Meßpunkte fest.
Zur abschließenden
Beurteilung über die Einhaltung der Personen- bzw. Herzschrittmachergrenzwerte
ermittelt die Reg TP, abhängig von der örtlichen Umgebung, den
mit zu berücksichtigen standortspezifischen Sicherheitsfaktor.
Wenn Grenzwertüberschreitungen
festgestellt werden, werden dem Betreiber der betreffenden ortsfesten Amteurfunkstelle
entsprechende Auflagen zur Einhaltung der Grenzwerte nach Punkt 2 gemacht.
6.4 Änderungen
Werden an einer
ortsfesten Amateurstelle Änderungen vorgenommen, die bisher noch nicht
der Reg TP bekanntgemacht wurden und die zu einer Vergrößerung
des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes führen, so ist gemäß
Punkt 6 erneut zu vefahren.
letzte Änderung
am 24.02.1998 durch H.-W. Roth |