Verfügung 306/1997
 
  Bundesministerium für Post und Telekommunikation

Verfügung 305/1997

Gewährleistung des Schutzes von Personen in elektromagnetischen Feldern, die von ortsfesten Sendefunkanlagen ausgesendet werden gemäß § 6 der Telekommunikationszulassungsverordnung (TKZulV) in Verbindung mit § 59 Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des § 7 des Amateurfunkgesetzes (AFuG 1997)
vom 17. Dezember 1997 (BMPT-Amtsblatt 34/97, S. 1866)
 

1. Definitionen

Ortsfeste Sendefunkanlagen
Ortsfeste Sendefunkanlagen im Sinne dieser Verfügung sind Sendefunkanlagen, die an einem gegebenen Ort ortsfest betrieben werden.

Standort
Zu einem Standort gehören sämtliche ortsfesten Sendefunkanlagen [auch Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 Watt (EIRP)] auf einem Gebäude bzw. einem Grundstück.

Sicherheitsabstand des Standortes

Der Sicherheitsabstand des Standortes ist auf die Unterkante der Senderantenne mit der geringsten Montagehöhe bezogen und stellt den kürzesten Abstand zu dem Bereich dar, von dem an die Personenschutzgrenzwerte für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt von Personen eingehalten werden.

Bei der Festlegung dieses Sicherheitsabstandes werden die Feldstärken der zu überprüfenden ortsfesten Sendefunkanlage, die jeweiligen Feldstärken aller sich an diesem Standort befindlichen ortsfesten Sendefunkanlagen, sowie sämtliche (für den betreffenden Standort) relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Sendefunkanlagen (standortspezifischer Sicherheitsfaktor) berücksichtigt.

Standortspezifischer Sicherheitsfaktor
Der standortspezifische Sicherheitsfaktor enthält alle bereits am Standort der zu überprüfenden ortsfesten Sendefunkanlage vorhandenen relevanten Feldstärken, sofern diese von umliegenden ortsfesten Sendeanlagen stammen.

Änderung
Eine Änderung des Standortes liegt dann vor, wenn sich die Betreiberangaben zur Installation und/oder die Betreiberangaben zu den technischen Parametern der jeweiligen ortsfesten Sendefunkanlage ändern (Antragstellung). Vor einer Änderung des Standortes ist eine neue Standortbescheinigung zu beantragen.
Bei Demontage einer unter diese Verfügung fallende ortsfesten Sendefunkanlage ist vom Betreiber dieser Anlage, die Anpassung (Neubescheinigung) des Standortes zu beantragen (kostenpflichtig).
 

2. Technische Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 3 TKZulV

2.1 Frequenzbereich 3 Kilohertz (kHz) bis 10 Megahertz (MHz)

Für diesen Frequenzbereich werden derzeit in der 26. Verordnung zum Bundes-Imissionsschutzgesetz keine Grenzwerte genannt. Solange diese Verordnung nicht für diesen Frequenzbereich ergänzt wird, gelten die Grenzwertempfehlungen nach ICNIRP.
 
Effektivwert der Feldstärke*
Frequenz (f)
(MHz)
0,003-0,15
0,15-1
1-10
elektrische Feldstärke (E)
(V/m)
87
87
87/ \/¬f
magnetische Feldstärke (H)
(A/m)
5
0,73/f
0,73/f
*Bei Frequenzen über 100 kHz, sind E² und H² über 6-Minuten Intervalle zu mitteln.

Zusätzlich darf bei gepulsten elektromagnetichen Feldern im Frequenzbereich von 100 Kilohertz (kHz) bis 10 Megahertz (MHz) der Spitzenwert für die elektrische und magnetische Feldstärke das 10(0,665log(f/105)+0,176)fache der unter 2.1 genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

2.2 Frequenzbereich 10 Megahertz (MHz) bis 300 000 Megahertz

Grenzwerte nach der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BlmSchV)
 
Effektivwert der Feldstärke quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle
Frequenz (f)
(MHz)
10-400
400-2000
2000-30000
elektrische Feldstärke (E)
(V/m)
27,5
1375/ \/¬f
61
magnetische Feldstärke (H)
(A/m)
0,073
0,0073/ \/¬f
0,16/f

Zusätzlich darf bei gepulsten elektromagnetischen Feldern mit einer Frequenz oberhalb 10 MHz der Spitzenwert für die elektrische und magnetische Feldstärke das 32fache der unter Punkt 2.2 genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

2.3 Herzschrittmachergrenzwerte

Zum Schutz von Herzschrittmacherträgern in elektromagnetischen Feldern, die von ortsfesten Sendefunkanlagen im frequenzbereich 50 kHz bis 50 MHz ausgesendet werden, sind die in der Norm DIN VDE 0848 Teil 2 (Entwurf 10/91) festgelegten Herzschrittmachergrenzwerte anzuwenden.
 

3. Erteilung der Standortbescheinigung

3.1 Gewährleistung der Personenschutzgrenzwerte

Die Überprüfung auf Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte oder der Herzschrittmachergrenzwerte führt die Reg TP rechnerisch oder meßtechnisch auf der Grundlage der Norm DIN VDE 0848 Teil 1 (05.95, Entwurf) durch. Grundsätzlich dürfen in den Bereichen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine Überschreitung der Personenschutzgrenzwerte auftreten.

Eine Standortbescheinigung wird dann erteilt, wenn die Überprüfung der Reg TP ergint, daß die Grenzwerte außerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereiches (z.B. Betriebsgelände ohne genutzte Wohngebäude), in dem sich die zu überprüfende ortsfeste Sendefunkanlage befindet, nicht überschritten werden. Außerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereiches kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn der Betreiber der Reg TP nachweisen kann, daß sich iom festgelgten Sicherheitsabstand (z.B. durch Montagehöhe, Hauptstrahlrichtung) keine Personen aufhalten können, oder die Verweilzeit von einzelnen Personen gering sind.

Bei Installationen an oder auf Gebäuden bzw. Bauwerken sind die Personenschutzgrenzwerte an Orten, an denen mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gerechnet werden muß, einzuhalten,

Bei der Standortbescheinigung werden die relevanten Feldstärken von sich bereits im Umfeld der zu überprüfenden ortsfesten Sendefunkanlage befindlichen ortsfesten Sendefunkanlagen durch einen zusätzlichen Sicherheitsfaktor berücksichtigt und gehen somit direkt in den festzulegenden Sicherheitsabstand ein. Durch Multiplikation dieses Faktors mit dem für jede ortsfeste Sendefunkanlage festgelegten Sicherheitsabstandes wird der Einfluß der relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Sendefunkanlagen auf jede einzelne ausgewiesene Sendefunkanlage (Anlage 2a bzw. 3a) mit berücksichtigt.

3.2 Gewährleistung der Herzschrittmachergrenzwerte

Für ortsfeste Sendefunkanlagen, die im Frequenzbereich 50 kHz bis 50 MHz betrieben werden, wird auf der Grundlage der Herzschrittmachergrenzwerte (Absatz 2.3) in der Standortbescheinigung ein zusätzlicher Sicherheitsabstand für Herzschrittmacherträger ausgewiesen.

Voraussetzung zur Erteilung dieser Standortbescheinigung ist, daß

3.2.1 an solchen Orten, an denen von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen ausgegangen werden muß und

3.2.2 an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an denen keine Ausweichmöglichkeiten für Herzschrittmacherträfger besteht, 

eine Überschreitung der Herzschrittmachergrenzwerte nicht auftritt.

Von den Anforderungen nach Punkt 3.2.1 kann dann abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, daß eine Überschreitung der Herzschrittmachergrenzwerte nach Punkt 2.3 bekannt gemacht wurde und entsprechende schriftliche Einverständniserklärungen vorliegen.

Alle übrigen öffentlichen Straßen und Wege, an denen eine Überschreitung der Herzschrittmachergrenzwerte vorliegen, sind im Einvernehmen mit den zuständigen örtlichen Behörden mit Warnschildern für Herzschrittmacherträger nach DIN 40008 Teil 31 (Anlage 4) zu kennzeichnen. Die Warnschilder sind mit folgendem Hinweis zu versehen:
"Beeinflussung besonders störempfindlicher Herzschrittmacher möglich"

3.3 Standortbescheinigung

Kann auf Grund der Überprüfung der Reg TP eine Standortbescheinigung erteilt werden, so erhält der Antragsteller eine Bescheinigung nach Anlage 2 und 2a. Sind aufgrund des Frequenzbereiches Herzschrittmachergrenzwerte nach Punkt 2.3 anzuwenden, erhält der Antragsteller eine Bescheinigung nach Anlage 3 und 3a.

3.4 vorläufige Standortbescheinigung

In den Fällen, in denen noch keine Standortbescheinigung erteilt werden kann, sich aber aufgrund der vorliegenden Daten die Einhaltung des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes plausibel ableiten läßt, wird von der Rep TP eine vorläufige Standortbescheinigung erteilt (z.B. für das Baugenehmigungsverfahren oder bei numerischer Berechnung einer noch nicht installierten ortsfesten Sendefunkanlage). Nach der abschließenden Installation werden von der Reg TP die betreffenden ortsfesten Sendefunkanlagen nochmals überprüft und die vorläufige Standortbescheinigung durch eine Standortbescheinigung (Punkt 3.3) ersetzt.
 

4. Antragstellung

Zuständig für die Erteilung einer Standortbescheinigung ist die Außenstelle der Reg TP, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich die ortsfeste Sendefunkanlage befindet (Anlage 6).

Für Frequenzen unterhalb 30 MHz ist eine Standortbescheinigung formlos zu beantragen.

Für alle übrigen, unter diese Verfügung fallenden, ortsfesten Sendefunkanlagen ist der Antrag "Standortbescheinigung" (Anlage 1, Blatt 1-3) zu verwenden.

Dem Antrag sind in zweifacher Ausfertigung
- das (die) Antennendiagramm(e),
- ein Lageplan (Kartenausschnitt, Ausschnitt aus dem Bebauungs- oder Flächennutzungsplan)
- sowie eine Bauzeichnung ggf. Lageskizze mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht)
beizufügen.

In die Bauzeichnung bzw. in die Lageskizze sind die Bereiche, an denen mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen gerechnet werden muß, einzuzeichnen.

Der Lageplan soll die angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude zum Installationsort der beantragten ortsfesten Sendefunkanlage wiedergegeben.

Auf der Grundlage der im Rahmen des Antragsverfahren vom Betreiber gemachten Angaben erteilt die Reg TP bei Einhaltung der unter Punkt 2 genannten Grenzwerten die Standortbescheinigung. Bei Erteilung oder Ablehnung der Standortbescheinigung erhält der Antragsteller eine Kopie seines Antrages mit einem Bearbeitungsvermerk zurück. Eine spätere Überprüfung der ortsfesten Sendefunkanlage richtet sich nach den im Antrag gemachten Angaben.

4.1 Standortmitbenutzung

Bei mitgenutzten Stationen nennt der Antragsteller der zuständigen Reg TP-Außenstelle sämtliche Betreiber, die den Standort mitbenutzen (Anlage 1, Blatt 3). Die Reg TP übernimmt dann die Daten der nicht zum Antragsteller gehörenden ortsfesten Sendefunkanlagen aus den bei der Reg TP vorliegenden Unterlagen (Standorte für die bereits eine Standortbescheinigung erteilt wurde) oder fordert die anderen Mitbenutzer des Standortes auf, die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
 

5. Erlöschen der Standortbescheinigung

Die erteilte Standortbescheinigung erlischt, wenn die Grenzwerte, nach denen die Standortbescheinigung erteilt wurde, zurückgezogen werden, oder wenn sich die im Antrag zur Erteilung einer Standortbescheinigung genannten technischen Parameter einer ortsfesten Sendefunkanlage ändern.
 

6. Amateurfunkanlagen

Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkstelle ist verpflichtet, die Einhaltung der Personenschutz-, und Herzschrittmachergrenzwerte (nach Punkt 2) in geeigneter Form nachzuweisen.

Dieser Nachweis kann

a) durch die Standortbescheinigung oder

b) durch die Zusendung (an die jeweilige zuständige Rep TP-Außenstelle) alle zur Überprüfung der unter Punkt 2 genannten Grenzwerte erforderlichen Berechnungsunterlagen und ggf. Meßprotokolle (Anlage 5, Blatt 1 und Blatt 2)

erfolgen.

6.1 Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte

Die nach Punkt 2 geforderten Personenschutzgrenzwerte werden dann eingehalten, wenn die Plausibilitätsprüfung der Reg TP ergibt, daß die Grenzwerte außerhalb der vom Betreiber der ortsfesten Amateurfunkstelle kontrollierbaren Umgebung nicht überschritten werden.

Außerhalb der vom Betreiber kontrollierbaren Umgebung kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn der Betreiber der Reg TP nachweisen kann, daß sich im festgelegten Sicherheitsabstand (z.B. durch Montagehöhe, Hauptstrahlrichtung etc.) keine Personen aufhalten können oder die Verweilzeit von einzelnen Personen gering ist.

Kontrollierbare Umgebung sind umliegende Bereiche, für die der Funkamateur verbindliche Aussagen über die Verweilzeit von Personen macht.

6.2 Einhaltung der Herzschrittmachergrenzwerte

Für ortsfeste Amateurfunkstellen, die im Frequenzbereich 50 kHz bis 50 MHz betrieben werden, wird von der Reg TP die Plausibilitätsprüfung auf der Grundlage der Herzschrittmachergrenzwerte (Punkt 2.3) durchgeführt.

Voraussetzung für die Gewährleistung des Personenschutzes ist, daß

6.2.1 an solchen Orten, an denen von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen ausgegangen werden muß und

6.2.2 an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an denen keine Ausweichmöglichkeit für Herzschrittmacherträger besteht,

eine Überschreitung der Herzschrittmachergrenzwerte nicht auftritt.

Von den Anforderungen nach Punkt 6.2.1 kann dann abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, daß eine Überschreitung der Herzschrittmachergrenzwerte nach Punkt 2,3 bekannt gemacht wurde oder entsprechende schriftliche Einverständniserklärungen vorliegen.

Alle übrigen öffentlichen Straßen und Wege, an denen eine Überschreitung der Herzschrittmachergrenzwerte vorliegen, sind im Einvernehmen mit den zuständigen örtlichen Behörden mit Warnschildern für Herzschrittmacherträger (nach DIN 40008 Teil 31) (Anlage 4) zu kennzeichnen. Die Warnschilder sind mit folgendem Hinweis zu versehen:
"Beeinflussung besonders störempfindlicher Herzschrittmacher möglich"

Wird der Nachweis bzgl. der Einhalötung der Personen- bzw, Herzschrittmachergrenzwerte nach 6,b) (Zusendung der maßgeblichen Daten) geführt, überprüft die zuständige Rep TP-Außenstelle die vom Betreiber gemachten Angaben auf Plausibilität (Plausibilitätsprüfung). Dabei sind der Reg TP folgende Unterlagen über die technische Einrichtung und über den Betrieb der ortsfesten Amateurfunkanlage vorzulegen:
- ggf. Antennendiagramm(e)
- Lageplan (Kartenausschnitt oder Ausschnitt aus dem Bebauungts- oder Flächennutzungsplan)
- Bauzeichnungsplan ggf. Lageskizze mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht).

In die Bauzeichnung bzw. in die Lageskizze sind die Bereiche, an denen mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen gerechnet werden muß, einzuzeichnen.

Der Lageplan soll die angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude zum Installationsort der beantragten ortsfesten Amateurfunkanlage wiedergeben.

6.3 Bewertung der ortsfesten Amateurfunkanlage

6.3.1 Rechnerische Bewertung

Für sämtliche Betriebsweisen der ortsfesten Amateurfunkstelle sind vom Betreiber, auf der Grundlage der Grenzwerte nach Punkt 2, die Sicherheitsabstände zu ermitteln.

Angaben zu der jeweiligen Betriebsweise sind im Datenblatt "Plausibilitätsprüfung" vollständig festzuhalten (Anlage 5 Blatt2).

6.3.2 Meßtechnische Bewertung

Sind zur Ermittlung des Sicherheitsabstandes Messungen erforderlich, so sind diese auf der Grundlage er entsprechenden Reg TP-Meßvorschriften durchzuführen. Die Meßergebnisse sind in einem geeigneten Meßprotokoll festzuhalten. In Zweifelsfällen legt die zuständige Reg TP-Außenstelle den Ort und die Anzahl der Meßpunkte fest.

Zur abschließenden Beurteilung über die Einhaltung der Personen- bzw. Herzschrittmachergrenzwerte ermittelt die Reg TP, abhängig von der örtlichen Umgebung, den mit zu berücksichtigen standortspezifischen Sicherheitsfaktor.

Wenn Grenzwertüberschreitungen festgestellt werden, werden dem Betreiber der betreffenden ortsfesten Amteurfunkstelle entsprechende Auflagen zur Einhaltung der Grenzwerte nach Punkt 2 gemacht.

6.4 Änderungen

Werden an einer ortsfesten Amateurstelle Änderungen vorgenommen, die bisher noch nicht der Reg TP bekanntgemacht wurden und die zu einer Vergrößerung des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes führen, so ist gemäß Punkt 6 erneut zu vefahren. 
 
 


letzte Änderung am 24.02.1998 durch H.-W. Roth