Telekommunikationsgesetz (TKG)
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I, Nr. 39) [...]
§ 46
Frequenznutzungsplan
(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierungs, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien.
(2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(3) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplan zu regeln.
§ 59
Endeinrichtungen
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(2) Grundlegende Anforderungen an Endeinrichtungen sind:
- die Sicherheit von Personen, soweit diese noicht durch die Zweite Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987 (BGBl. I S. 146) oder durch das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 /BGBl. I S. 1794), beide in der jeweils gültigen Fassung geregelt ist.
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- die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums und der Orbitressourcen sowie die Vermeidung funktechnischer Störungen zwischen raumgestützten und terrestrischen Kommunikatiuonssystemen und sonstigen terchnischen Systemen bei entsprechenden Einrichtungen.
(4) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Beachtung der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1)
- die Einzelheiten der grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2, das Verfahren der Konformitätsbewertung und der Zulassung von Endeinrichtungen und die Einzelheiten sowie das Verfahren zur Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 8,
- die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung von Endeinrichtungen und
- die Form und den Inhalt der Kennzeichnung festzulegen.
Dabei sind die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266, 1294) zu beachten. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Vorausetzungen erfüllt sind.
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§ 61
Störungsfreie Frequenznutzung
Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie zur Sicherstellung der störungsfreien und effizienten Nutzung des Frequenzspektrums entsprechend den grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 in der Rechtsverordnung nach § 59 Abs. 4 die Voraussetzungen und das Verfahren für das Inverkehrbringen und Betreiben von Funkanlagen, die nicht für die Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Geräten, die zur Nutzaussendung elektromagnetischer Wellen dienen, zu regeln. Für die Überwachung gilt § 59 Abs. 7 und 8 entsprechend.
letzte Änderung am 08.02.1998 durch H.-W. Roth
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