Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)

vom 30. August 1995 (BGBl. I, S. 1118) [...]

§ 4
Schutzanforderungen

(1) Die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Geräte müssen so beschaffen sein, daß

  1. die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßiger Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist,

  2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglisch ist. [...]

(2) Das Einhalten der in Absatz 1 beschriebenen Forderungen wird vermutet für Geräte, die übereinstimmen,
  1. mit den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese Normen werden in DIN VDE Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im AMtsblatt des Bundesministerium für post und Telekommunikation veröffentlicht; oder

  2. mit einschlägigen nationalen Normen der Mitgliedstaaten der Europäischen union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Bereiche, in denen keine harmonisierten europäischen Normen bestehen. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der betreffenden Normen anch dem in Artikel 7 der EMV-Richtlinie vorgesehenen Verfahren. Die Fundstellen der Normen werden im Amtsblatt des bundesministeriums für Post und Telekommunikatioin und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.
(3) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Absatz 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine Normen vorhanden sind, werden die in Absatz 1 genannten Schutzanforderungen als eingehalten getrachtet, wenn die Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 genannte Bescheinigung einer zuständigen Stelle bestätigt wird.

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letzte Änderung am 08.02.1998 durch H.-W. Roth