Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DVAFuG)
[Auszug aus der Verordnung] |
[Anlage 1 - Technische Merkmale der Amateurfunkstelle]
Auszug aus der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DVAFuG) vom 13. März 1967
§ 12
Geltungsbereich
(3) Die unerwünschten Ausstrahlungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken. Als Richtwerte gelten folgende Werte für die Dämpfung der unerwünschten Ausstrahlungen in bezug auf die Leistung der Betriebsfrequenz
- Bei Sendern mit Betriebsfrequenzen unter 30 MHz mit einer mittleren Leistung über 25 Watt: um 40 dB. Mit einer mittleren Leistung bis zu 25 Watt darf die unerwünschte Ausstrahlung nicht mehr als 2,5 x 10 -3 Watt betragen.
- Bei Sendern mit Betriebsfrequenten über 30 MHz mit einer mittleren Leistung über 25 Watt: um 60 dB. Mit einer mittleren Leistung bis zu 25 Watt darf die unerwünschte Ausstrahlung nicht mehr als 25 x 10 -6 Watt betragen.
- Bei Sendern mit Betriebsfrequenzen über 235 MHz müssen die unerwünschten Ausstrahlungen soweit gedämpft werden, wie es durchführbar ist.
- Die Störstrahlsicherheit der Empfänger der Amateurfunkstelle darf in den Ton- und Fernseh-Rundfunkbereichen nicht größer als 4 x 10 -9 Watt sein.
§ 16
Störungen und Maßnahmen bei Störungen
(1) Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle dürfen keine schädlichen Störungen im Sinne der Anlage 2 zum Internationalen Fernmeldevertrag, Nairobi 1982 - Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 vom 4, März 1985 (BGBl. II S. 425) - bei anderen Funkanlagen verursacht werden. Der Betrieb von anderen Fernmeldeanlagen, die öffentichen Zwecken dienen, darf nicht gestört werden.
(2) Im Störungsfall hat der Funkamateur seine Amateurfunkstelle so zu errichten, wie es zur Beseitigung der Störung erforderlich ist. Dabei wird vorausgesetzt, daß die gestörte Empfangsfunkanlage vorschriftsmäßig betrieben wird.
(3) Können die Störungen durch Maßnahmen nach Absatz 2 nicht beseitigt werden, so hat der Funkamateur seinen Betrieb so einzurichten, daß der Empfänger nicht mehr gestört wird.
(4) Bei anhaltenden Störungen des Funkempfangs kann die Deutsche Bundespost bis zur Beseitigung der Störung gegenüber dem Inhaber der störenden Amateurfunkstelle Sperrzeiten, die Sperrung bestimmter Frequenzbereiche oder zusätzliche einschränkende Auflagen hinsichtlich der Senderleistung anordnen.
Anlage 1
Technische Merkmale der Amateurfunkstellen
1 Tabellarische Übersicht
Klasse |
Frequenzbereiche |
Fuß- note |
Sta- tus |
Senderleistung (Spitzenleistung) |
Sendearten |
Bemerkungen |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
C |
144-146 MHZ |
1 |
Pex |
75 |
A1B, A1C, A2B, A2C, A2D, A3C, A3E, J2B, J2C, J2D, J3C, J3E, J3F, R3E, F1B, F1C, F1D, F2B, F2D, F3C, F3E, F3F |
J3F + F3F nur als Schmalbandfernsehen im Bereich 144 bis 146 MHz 144,000 bis 144,500 MHz soll für A1A der Klassen A und B freigehalten werden |
430-440MHz 1240-1300MHz 2320-2450MHz 3400-3475MHz 5650-5850MHz 10-10,5GHz 24-24,05GHz 24.05-24,25GHz 47-47,2GHz 75,5-76GHz 76-81GHz 119,98-120,02GHz 142-144GHz 144-149GHz 241-248GHz 248-250GHz |
1,2 1 1,2 1,2 1 1,2 2 1 1 1 1 1 1 1 |
P S S S S S Pex S Pex Pex S S Pex S S Pex |
75 |
A1B, A1C, A2B, A2C, A2D, A3C, A3E, A3F, C3F, J2B, J2C, J2D, J3C, J3E, J3F, R3E, F1B, F1C, F1D, F2B, F2D, F3C, F3E, F3F |
A |
3520-3700kHz 21090-21150kHz |
1 |
P Pex |
150 |
A1A, A1B, A2A, A2B, F1A, F1B, J2A, J2B, J3E |
J3F nur 3600...3700 kHz |
28-29,7MHz 144-146MHz |
1 1 |
Pex |
150 |
A1A, A1B, A1C, A1D, A2A, A2B, A2C, A2D, A3C, A3E, J2A, J2B, J2C, J2D, J3C, J3E, J3F, R3E, F1A, F1B, F1C, F1D, F2A, F2B, F2C, F2D, F3C, F3E, F3F |
J3F + F3F nur Schmalbandfernsehen |
430-440MHz 1240-1300MHz |
1,2 |
P S |
150 |
A1A, A1B, A1C, A1D, A2A, A2B, A2C, A2D, A3C, A3E, A3F, J2A, J2B, J2C, J2D, J3C, J3E, J3F, R3E, F1A, F1B, F1C, F1D, F2A, F2B, F2C, F2D, F3C, F3E, F3F |
|
2320-2450MHz 3400-3475MHz 5650-5850MHz 10-10,5GHz 24-24,05GHz 24,05-24,25GHz 47-47,2GHz 75,5-76GHz 76-81GHz 119,98-120,02GHz 142-144GHz 144-149GHz 241-248GHz 248-250GHz |
1,2 1,2 1 1,2 2 1 1 1 1 1 1 1 |
S S S S Pex S Pex Pex S S Pex S S Pex |
75 |
B |
1815-1835kHz |
|
S |
75 |
A1A, (J3E) |
J3E nur im Bereich 1832...1835 kHz |
1850-1890kHz |
|
S |
75 |
A1A |
3500-3800kHz 7000-7100kHz 10100-10150kHz 14000-14350kHz 18068-18168kHz 21000-21450kHz 24890-24990kHz |
1 4 1 1,3,4 1 1,3,4 |
P Pex S Pex S Pex S |
750 150 750 150 750 150 |
A1A, A1B, A1C, A1D, A2A, A2B, A2C, A2D, A3C, A3E, J2A, J2B, J2C, J2D, J3C, J3E, J3F, R3E, F1A, F1B, F1C, F2A, F2C, F2D, F3C, F3E, F3F |
J3E + F3F nur als Schmalbandfernsehen |
28-29,7MHz 144-146MHz |
1 1 |
Pex |
750 |
A1A, A1B, A1C, A1D, A2A, A2B, A2C, A2D, A3C, A3E, J2A, J2B, J2C, J3C, J3E, J3F, R3E, F1A, F1B, F1C, F1D, F2A, F2B, F2C, F2D, F3C, F3E, F3F |
430-440MHz |
1,2 |
P |
750 |
A1A, A1B, A1C, A1D |
1240-1300MHz 2320-2450MHz |
1 1,2 |
S S |
75 |
A2A, A2B, A2C, A2D, A3C, A3E, A3F, J2A, J2B, J2C, J2D, C3F, J3C, J3E, J3F, R3E, F1A, F1B, F1C, F1D, F2A, F2B, F2C, F2D, F3C, F3E, F3F |
|
3400-3475MHz 5650-5850MHz 10-10,5GHz 24-24,05GHz 24,05-24,25GHz 47-47,2GHz 75,5-76GHz 76-81GHz 119,98-120,02GHz 142-144GHz 144-149GHz 241-248GHz 248-250 |
1,2 1 1,2 2 1 1 1 1 1 1 1 |
S S S Pex S Pex Pex S S Pex S S Pex |
75 |
2 Ergänzende Vorschriften
2.1 Frequenzbereiche
Die Fußnoten in Spalte 3 der tabellarischen Übersicht bedeuten:
Fußnote 1:
Die Frequenzbereiche
7000-7100 kHZ 14000-14250 kHz 18068-18168 kHz 21000-21450 kHz 24890-24990 kHz |
28-29,7 MHz 144-146 MHz 435-438 MHz 1260-1270 MHz 2400-2450 MHz 5650-5670 MHz 5830-5850 MHz |
10,45-10,5 GHz 24-24,05 GHz 47-47,2 GHz 75,5-81 GHz 142-149 GHz 241-250 GHz |
können von Amateurfunkstellen der entsprechenden Genehmigungsklasse für einen Amateurfunkdienst über Satelliten unter Beachtung des jeweiligen Status der Frequenzzuweisung benutzt werden. Die Benutzung der Frequenzbereiche 1260-1270 MHz und 5650-5670 MHz muß auf die Senderichtung Erde-Weltraum und des Frequenzbereiches 5830-5850 MHz auf die Senderichtung zur Erde beschränkt bleiben.
Fußnote 2:
Die Frequenzbereiche 433.05-434,79 MHz, 2400-2500 MHz, 5725-5875 MHz und 24-24,25 GHz sind auch für den Betrieb von Hochfrequenzgeräten für industrielle, wissenschaftliche, medizinische häusliche oder ähnliche Zwecke sowie für Fernwirkfunkanlagen bereitgestellt. Störungen des Amateurfunkdienstes in diesen "ISM"-Bereichen durch diese Geräte und Funkanlagen müssen in Kauf genommen werden.
Fußnote 3:
Nach Verlagerung der in diesen Frequenzbereichen bevorrechtigt arbeitenden Funkstellen des festen Funkdienstes in andere Frequenzbereiche werden diese Frequenzbereiche dem Amateurfunkdienst als Primärfunkdienst zugewiesen.
Fußnote 4:
In den Frequenzbereichen 10100-10150 kHz, 18068-18168 kHz und 24890-24990 kHz darf nur die Sendeart A1A verwendet werden.
Der Status des Amateurfunkdienstes bei der Frequenzzuweisung ist in Spalte 4 der tabellarischen Übersicht mit p, Pex und S ausgewiesen und hat folgende Bedeutung:
P = Primärfunkdienst
Pex = Primärfunkdienst (weitgehend exklusiver Bereich für den Amateurfunkdienst)
S= Sekundärfunkdienst
Der Primärfunkdienst ist gegenüber dem im gleichen Frequenzbereich arbeitenden Sekundärfunkdienst bevorrechtigt.
Funkstellen des sekundären Funkdienstes dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen des primären Funkdienstes verursachen und können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des im gleichen Frequenzbereich arbeitenden primären Funkdienstes verlangen.
2.2 Senderleistung
2.2.1 Die Spitzenleistung des Senders darf die für die einzelnen Genehmigungsklassen angegebenen Werte nicht überschreiten:
Klasse C = 75 Watt (48,8 dBm), Klasse A = 150 Watt (51,8 dBm), Klasse B = 750 Watt (58,8 dBm).
Die Angaben in dBm sind aufgerundet.
(Unter dem Begriff "Spitzenleistung" - PEP - ist die Leistung zu verstehen, die ein Sender durchschnittlich während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve an einem reellen Widerstand agbenen kann.)
2.2.2 Der Sender muß so konstruiert sein, daß eine Überschreitung der vorgeschriebenen Ausgangsleistung (die Senderleistung, die an die Antenne abgegeben wird) durch schaltungstechnische Maßnahmen verhindert ist.
2.2.3 Bei Einseitenbandsendern muß für Prüf- und Meßzwecke ein HF-Prüfgenerator, dessen Innenwiderstand 600 Ohm beträgt, angeschlossen werden können. Wenn der Sender einen anderen Eingangswiderstand hat, muß der Anschluß des Prüfgenerators durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Übertrager oder Anpassungsnetzwerk, ermöglicht werden.
2.2.4 Die Senderausgangsschaltung muß so beschaffen sein, daß der Anschluß eines strahlungsfreien Abschlußwiderstandes (künstliche Antenne), dessen Widerstand 50 Ohm beträgt, möglich ist.
2.2.5 Der Senderausgang muß für Prüf- und Meßzwecke mit einer handelsüblichen Koaxialbuchse ausgerüstet sein; gegebenenfalls hat der Funkamateur ein Übergangsstück zur Verfügung zu stellen.
2.2.6 Für die Leistungsbestimmung muß der Sender bei der Sendeart N0N (unmodulierter Träger) oder J3E (Einseitenband mit unterdrücktem Träger) die Spitzenleistung über einen Zeitraum von mindestens 5 Sekunden aufrechterhalten.
2.2.7 Meßverfahren zur Bestimmung der Spitzenleistung:
2.2.7.1 Bei Telegrafiefunksendern wird die Spitzenleistung bei der Aussendung des ungetasteten und unmodulierten Trägers bestimmt.
2.2.7.2 Bei Einseitenbandsendern wird die Spitzenleistung bei Eintonaussteuerung bestimmt. In den Sendereingang wird ein sinusförmiges NF-Prüfsignal gelegt. Die Frequenz wird so gewählt, daß sie im Maximum des Senderdurchlaßbereiches liegt. Die Amplitude wird so eingestellt, daß der Sender voll ausgesteuert ist.
2.2.8 Die Deutsche Bundespost kann auf Antrag zulassen, daß eine Amateurfunkstelle auch unter anderen technischen Merkmalen betrieben wird. Ein Rechtsanspruch auf eine derartige Sonderregelung besteht nicht.
2.3 Sendearten
Für Amateurfunkstellen sind nach Maßgabe der Abschnittsnummer 2.4 folgende Sendearten zugelassen:
Art der Aussendung | Bezeichnung |
|
|
  2.3.1 Amplitudenmodulation = Aussendung, deren Hauptträger amplitudenmoduliert ist (einschließlich der Fälle, in denen winkelmodulierte Hilfsträger vorhanden sind)Zweiseitenband, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Informationen enthält, ohne Verwendung eines modulierten Hilfsträgers, |
Morsetelegrafie Fernschreibtelegrafie Faksimile Fernwirken | A 1 A A 1 B A 1 C A 1 D |
Zweiseitenband, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Informationen enthält, unter Verwendung eines modulierten Hilfsträgers, |
Morsetelegrafie Fernschreibtelegrafie Faksimile Fernwirken | A 2 A A 2 B A 2 C A 2 D |
Zweiseitenband, ein einziger Kanal, der analog Informationen enthält, |
Faksimile Fernsprechen Fernsehen (Video) | A 3 C A 3 E A 3 F |
Restseitenband, ein einziger Kanal, der analog Informationen enthält, |
Fernsehen (Video) | C 3 F |
Einseitenband, unterdrückter Träger, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Informationen enthält unter Verwendung eines modulierten Hilfsträgers |
Morsetelegrafie Fernschreibtelegrafie Faksimile Fernwirken | J 2 A J 2 B J 2 C J 2 D |
Einseitenband, unterdrückter Träger, ein einziger Kanal, der analog Informationen enthält, |
Faksimile Fernsprechen Fernsehen (Video) | J 3 C J 3 E J 3 F |
Einseitenband, verminderter Träger oder Träger mit variablem Pegel, ein einziger Kanal, der analoge Informationen enthält |
Fernsprechen unmodulierter Träger (für Prüfzwecke) | R 3 E N 0 N |
  2.3.2 Frequenzmodulation (F), Phasenmodulation (G) = Aussendung, deren Hauptträger winkelmoduliert istFrequenzmodulation, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Information enthält, ohne Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers |
Morsetelegrafie Fernschreibtelegrafie Faksimile Fernwirken | F 1 A F 1 B F 1 C F 1 D |
Frequenzmodulation, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Information enthält, unter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers |
Morsetelegrafie Fernschreibtelegrafie Faksimile Fernwirken | F 2 A F 2 B F 2 C F 2 D |
Frequenzmodulation, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält |
Faksimile Fernsprechen Fernsehen (Video) | F 3 C F 3 E F 3 F |
  Im Amateurfunk darf auch Phasenmodulation verwendet werden. Im Einzelfall darf diejenige phasenmodulierte Aussendung verwendet werden, deren Sendeart der in der tabellarischen Übersicht aufgeführten frequenzmodulierten Aussendung entspricht. Das erste Hauptmerkmal "F" ist in diesem Fall durch "G" zu ersetzen (z.B. F1A = G1A). |
2.4 Einschränkende Auflagen
2.4.1 Fernseh- und Faksimilesendungen; Fernschreibverkehr
2.4.1.1 Bei der Aussendung von Fernseh- und Faksimilesendungen muß der Inhalt der Sendungen gemäß § 7 auf Themen des Amateurfunkdienstes beschränkt bleiben. Die Sendungen dürfen keinen rundfunkähnlichen Charakter tragen, keine Werbung enthalten und nicht öffentlich angekündigt werden.
2.4.1.2 Für den Fernschreibverkehr unterhalb 146 MHz ist der Frequenzhub bei F1B auf +500 Hz und bei F2B auf +3000 Hz zu begrenzen.
2.4.2 Relaisfunkstellen
2.4.2.1 Relaisfunkstellen im Sinne des § 4 Abs. 5 sind von Amateurfunkvereinigungen betriebene fernbediente Funkstellen, die in erster Linie dazu dienen, die überbrückbare Entfernung zwischen einer beweglichen und einer ortsfesten Amateurfunkstelle oder zwischen beweglichen Amateurfunkstellen untereinander zu vergrößern.
2.4.2.2 Relaisfunkstellen dürfen entsprechend der erteilten Genehmigung entweder im Frequenzbereich 144-146 MHz oder im Frequenzbereich 430-440 MHz unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen auf bestimmten Frequenzkanälen betrieben werden.
2.4.2.3 Als Sendeart ist F3E bzw. G3E und für Steuerzwecke F2D bzw. G2D zu benutzen.
2.4.2.4 Die hochfrequente Strahlungsleistung (ERP) darf 15 Watt (41,8 dBm); der Frequenzhub den Wert von +3 kHZ nicht überschreiten.
2.4.2.5 Das Auftasten des Senders muß über einen Rufton (F2D bzw. G2D) erfolgen. Die weitere Sendersteuerung soll mit Hilfe des Empfangssignals vorgenommen werden. Hierbei ist eine Abfallverzögerung von etwa 3 bis 5 Sekunden vorzusehen. Ein durchlaufender Dauerbetrieb des Senders ist nicht gestattet.
2.4.2.6 Das Rufzeichen der Relaisfunkstelle muß bei Auftastung des Senders in Sendeart F2A bzw. G2A (Morsetelegrafie) eingestreut und mindestens alle 10 Minuten wiederholt werden.
2.4.2.7 Es muß sichergestellt sein, daß die Relaisfunkstelle zu jeder Zeit durch den verantwortlichen Funkamateur abgeschaltet werden kann (z.B. durch Tonfrequenzsteuerung).
Der verantwortliche Funkamateur kann den Betrieb der Relaisfunkstelle einstellen bzw. einen bestimmten Funkamateur vorübergehend von der Teilnahme am Funkbetrieb ausschließen, wenn ein Mißbrauch der Relaisfunkstelle festgestellt wurde.
Die zuständige Oberpostdirektion ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.
2.4.2.8 Ein Verkehr von Relaisfunkstelle zu Relaisfunkstelle ist nicht zulässig.
2.4.2.9 Der Funkverkehr über Relaisfunkstellen darf vom übrigen Amateurfunkverkehr nicht beeinträchtigt werden.
letzte Änderung am 08.02.1998 durch H.-W. Roth
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