Seit dem 12.08.1992 (Verfügung 115/1992 des BAPT) darf jedermann
einen Rundfunkempfänger mit einem unbegrenzten Frequenzbereich
besitzen und betreiben, wenn dieser ,,zugelassen'' ist.
Funkamateure mit Lizenz dürfen bei Redaktionsschluss dieser Bedingungen
auch (Sende-)Empfänger ohne Zulassung betreiben.
Aber
auch mit einem ,,zugelassenem" Empfänger dürfen nur ,,Sendungen
an alle" abgehört werden - Rundfunk, Amateurfunk, Wetterfunk usw.
Das Abhören anderer Funkdienste wie Polizeifunk oder Betriebsfunk
ist unter Strafe gestellt (,,Telekommunikationsgesetz" in seiner Fassung
vom