Gerichtsverhandlung gegen Karl J.
Eine Lebensgeschichte die sich in den Kriegsjahren 1939-1941 des 2. Weltkrieges ereignete, ein bemühen eines Enkels die unmenschlichen Vorgänge „lebensunwerten Lebens“, nachzuzeichnen.
Urteilsbegründung im Prozess gegen Karl J. Urteilsbegründung im Prozess gegen Karl J. Urteilsbegründung im Prozess gegen Karl J. Urteilsbegründung im Prozess gegen Karl J. Urteilsbegründung, im Prozess gegen Karl J. Urteilsbegründung, im Prozess gegen Karl J. Urteilsbegründung, im Prozess gegen Karl J.
Eine Lebensgeschichte die sich in
den Kriegsjahren 1939-1941 des 2. Weltkrieges ereignete, ein bemühen
eines Enkels die unmenschlichen Vorgänge "lebensunwerten Lebens",
nachzuzeichnen.
Karl J. wurde in seinem Prozess zur Last
gelegt eine RPA (Rassepolitische Amt) Tätigkeit, beabsichtigte
Mitgliedschaft der NSDAP
[E3]
sowie dem Reichsgesetz Artikel 13. Letzteres bezieht sich darauf, ob
der Angeklagte aktiven Widerstand gegen den Nationalsozialismus
geleistet hat
[E13].
Zwischen 1940 und 1941 wurden durch 9 Abtransporte 297
Euthanasie-Patienten behördlich vom Christophsbad Göppingen
zwangsabgeholt. Davon fanden 168 Menschen den Tod. Die Klinik
beschwerte sich vielfach bei Behörden und Ministerium wegen
existenziell schlechter Wirtschaftslage als Privatklinik, die durch
Abtransporte von Euthanasie-Patienten entstanden seien. Im Oktober
1940 wurden behördlich so viele Patienten abgeholt, dass die
Klinikauslastung bei 50 % angelangte, die Hälfte der Betten standen
leer
[E1].
Ein wesentlicher Unterschied zu heute, ab 1945 mussten Angeklagte
sich bei diesen Prozessen vor Gericht selbst entlasten. Sie suchten
aus ihrem Umfeld Personen, die ihnen eidesstattliche Mitteilung vor
Gericht gaben
[E14].
Darunter waren auch Klinikbedienstete von Karl J. die nach dem Krieg
mit hoher Arbeitslosigkeit, eine sichere Stelle brauchten. Was
sollten diese vor Gericht aussagen. Darunter eine sehr fragwürdige
Entscheidung des Gerichts. Gutachter und stellvertretender Chefarzt,
Karl J. der Klinik Christophsbad kannten sich persönlich, hatten
viel zu große Nähe! Warum lässt sich das Gericht von einem
Gutachter, der als befangen angesehen werden muss, über den gesamten
Prozess fachmedizinisch beraten? Das konnte bestenfalls der Berater
von Karl J. sein, aber niemals für das Gericht.
[E1]
Nachweis aus der Urteilsbegründung, im Prozess gegen Karl J.:
Gutachterkonstellation Seite 13
[E2]
Der
Sachverständiger, Universitätsprofessor für Psychiatrie München
Prof. Dr. W. arbeitete seit 1928 als Assistent an der Universität
Tübingen mit Karl J. zusammen. Der Sachverständige prüfte für das
Gericht Beweismaterial und ob durch Karl J. gegenüber seinen
Patienten "…die Lebenswürdigkeit und Ihre Brauchbarkeit im Leben
unterstrichen wurde"….
Der Zeuge E. H. sagt über Karl J. aus,
Karl J. habe die Tötung von Geisteskranken aufs schärfste
verurteilt, er hätte sich diesbezüglich gegen die Klinik gestemmt.
Nachweis aus der Urteilsbegründung, im Prozess gegen Karl
J.: Eidesstattliche Erklärung von E. H. Seite 8
[E3]
Der Zeuge E. H. brachte durch seine Aussage den Chefarzt und seinen
Stellvertreter in erhebliche Diskrepanz! Entweder handelt es sich
hierbei um eine Gefälligkeitsaussage oder die Klinik vertrat andere
Interessen. Die Frage sei auch gerechtfertigt, welche Intension
hatte der Zeuge E. H.. War es gar eine bewusst herbeigeführte
Inszenierung, durch Karl J. die Klinik zu belasten? Das Interesse
der Klinik musste jedoch sein, keinen Patienten durch das
Euthanasie-Programm zu verlieren, denn jeder Patienten-Abtransport
führte zu Einnahmeverlusten der Privatklinik, die sich selbst
finanzieren musste! Öffentliche Gelder bekam die Klinik nur für die
"Staatspfleglinge". Privatpatienten mussten sich selbst finanzieren.
Die Klinik konnte deshalb nicht an Frühentlassungen von
"Staatspfleglingen" interessiert sein. Es fällt bei der Durchsicht
der Urteilsbegründungen früh auf, dem Prozess fehlte es an neutralen
Zeitzeugen. Bedienstete der Klinik waren interessiert an
Weiterbeschäftigung und dienten gleichzeitig als Zeuge. Außerdem
mussten sie nach den Prozessen wieder miteinander arbeiten können.
Bei dem angeklagten Chefarzt lag diese Konstellation nicht vor, er
befand sich bereits im Ruhestand. Es ist allgemein bekannt, dass die
Urteile bei den Euthanasie-Prozessen auffällig milde ausgefallen
sind
[E14].
Bezüglich Rassenpolitik zeigt sich an anderer Stelle bei Karl
J. erhellendes:
Stuttgarter Zeitung vom
11.07.2005
Unterstützt wurde J. von den üblichen
Entlastungsschreiben verschiedener Freunde und Kollegen, darunter
auch ein Arzt und ein Jurist, beide jüdischen Glaubens. Andererseits
lässt ein Brief Karl J.s an die NSDAP-Kreisleitung vom 30. April
1941 an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. In dem Schreiben
äußert er sich gegenüber der Behörde abfällig über 20 polnische
Frauen, die als Arbeiterinnen aus dem Elsass nach Göppingen gekommen
waren und mit dort stationierten deutschen Soldaten Bekanntschaften
schlossen. J. schreibt: "Es dürfte meines Erachtens angezeigt sein,
wenn von Seiten der NSDAP-Kreisleitung die Befehlsstellen der
Göppinger Truppenteile darauf aufmerksam gemacht würden, dass der
Umgang der Soldaten mit diesen fremdvölkischen Mädchen rassisch
unerwünscht ist. Heil Hitler, gez. Dr. J."….[E4]
Karl J. denunziert 20 polnische Frauen. Er verwendet die
Formulierung "rassisch unerwünscht". Im Folgenden wird aufgezeigt,
wie das Gericht den Sachverhalt in der Urteilsbegründung wertet. Das
Gericht unterscheidet nicht zwischen dem irrelevanten Verhalten von
Personen und einer typisch relevanten verbalen Identifikation mit
dem Nationalsozialismus. Selbst wenn das Verhalten der Polinnen
skandalös gewesen wäre, steht dies nicht in Beziehung mit der
rassistischen Äußerung von Karl J.. Es handelt sich hier um zwei
verschiedene Sachverhalte, wobei nur eine gerichtlich von Belang
ist. Eine notwendige Differenzierung durch das Gericht bleibt jedoch
aus.
Nachweis aus der Urteilsbegründung, im Prozess gegen
Karl J.: Feststellung des Gerichts zum Vorwurf Seite 4
[E3]
Nachweis aus der Urteilsbegründung, im Prozess gegen
Karl J.: Reaktion des Gerichts zum Vorwurf, Seite 16
[E2]
Krasse Gegendarstellung durch Martha J. und Heinrich
H..
Nachweis aus der Urteilsbegründung, im Prozess gegen Karl
J.: Aussage Martha J. und Heinrich H., Seite 8,
LLandesarchiv
Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, EL 902/8 Bü 7263
[E2]
Würde in heutiger Zeit (2015) ein Politiker im
Auftrag einer extremen Gruppe bzw. Organisation eine öffentliche
Rede halten, kann er anschließend Abdanken. Dialoge mit
Extremgruppen führen ist hingegen eine vollkommen richtige
Entscheidung. Wer nicht spricht kann nichts verändern. Ausgrenzung
führt zu noch mehr Feindseligkeit, siehe Weltterrorismus. Karl J.
befand sich nicht in einer Dialogsituation, sondern trat als
Vortragsredner im Rahmen der Nationalsozialisten auf.
Göppinger Medien haben Karl J. nicht so wahrgenommen, wie er sich
vor Gericht dargestellt wird.
Nachweis: Lokale Presse
Auch die lokale Presse berichtete über die Aktivitäten Dr. J.s, so
beispielsweise die "Göppinger Zeitung" in der Ausgabe vom 23. Januar
1937 über einen Lichtbildervortrag Dr. J.s bei der Ortsgruppe der
NSDAP Salach. Der "Die Rassenpolitik des Dritten Reiches" betitelte
Artikel hatte folgenden Wortlaut: "Da sieht man die Ideen des
Liberalismus verwirklicht in prachtvollen Irrenhäusern und
Gefängnissen, deren Erstellung und Betreuung ihrer Insassen Unsummen
Geldes verschlangen, jene verrückte Idee von der Umweltbedingtheit
der Rasse. Als ob ein Negerkind sich im hohen Norden zu einem
blondschöpfigen Menschen entwickeln könnte! Diese falsche Idee aus
dem Weg geräumt zu haben, ist einzig und allein der Verdienst des
Nationalsozialismus. Wer diese idiotischen Gestalten - gewiß
bedauernswerte Geschöpfe - sieht, versteht ohne weiteres die
Maßnahmen zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Wenn Juden und Neger
in Bildstreifen auftauchen, begreift man die Nürnberger Gesetze."
[E5]
Was verbindet Karl J. bei der NSDAP mit dem Thema "Die
Rassenpolitik des Dritten Reiches". Mag sein das die Presse
vielleicht ihre Sicht stark betont haben könnte. Karl J. dürfte
vermutlich kein verbissener Nationalsozialist gewesen sein. Alleine
sein Thema isoliert von allen anderen Vorwürfen betrachtet, sprechen
für sich. Was waren denn die Inhalte der nationalsozialistischen
Rassenpolitik. Er hätte ein solches Thema "Rassenpolitik" erst gar
nicht referieren dürfen, schließlich repräsentiert er auch seinen
Auftraggeber. So sah die Presse eine NSDAP-Mitgliedschaft und
betrachtete Karl J. vom Christophsbad als Genosse J.!
Belege
für Patienten-Frühentlassungen, die Karl J. bei Gericht anführt und
fragwürdige Zeugen bestätigen, finden sich in der moderaten
Urteilsbegründung. Doch würdigt das Gericht nicht ausdrücklich den
Artikel 13 auf besondere Weise. Entlastet ist: wer trotz seiner
formellen Mitgliedschaft oder Anwartschaft oder eines anderen
äußeren Umstandes, sich nicht nur passiv verhalten, sondern nach dem
Maß seiner Kräfte aktiv Widerstand gegen die nationalsozialistische
Gewaltherrschaft geleistet und dadurch Nachteile erlitten hat
[E13].
Nachteile die dem stellvertretenden Chefarzt entstanden sein
könnten, nennt das Gericht nicht! Da er angeblich Juden zuhause
behandelte, - offen bleibt, ob die Heimbehandlung auf eine
Gegenleistung beruhten - wie mein Großvater ihm vor Gericht
bestätigt, hätte er auch geistig benachteiligte Menschen bei sich
zuhause zur Behandlung aufnehmen können. Das wiederum haben weder
mein Großvater noch andere Zeugen bestätigt! Hätten die Mediziner
zusammen mit ihrem Personal außergewöhnliche Maßnahmen ergriffen,
dann wäre das Christophsbad in die Weltgeschichte eingegangen
[E13].
Siehe Kapitel "Erkenntnisse", Überschrift "Aktiver Widerstand gegen
die Euthanasie".
Nachweis aus der Urteilsbegründung, im
Prozess gegen Karl J.: Eidesstattliche Aussage von Oberpfleger R.K.,
Seite 6
[E3]
Über
Hans Jörg W. ist bekannt, dass er ebenfalls zwischen den
Jahren 1939 und 1941 für das Christophsbad Göppingen als
Abteilungsarzt tätig war.
Es konnte bisher keine Literatur im
Zusammenhang Euthanasie und Christophsbad über ihn gefunden werden.
Es existiert eine Schrift von 1968 mit 47 Seiten zu einem Vortrag.
Sein Thema "Psychiatrie in der Zeit des Nationalsozialismus".
Inhaltlich wird manches über Euthanasie abgehandelt. Da dieses
Schriftstück nur als Leseprobe vorliegt, konnte nicht zweifelsfrei
ermittelt werden, ob er auch aus der Zeit über das Christophsbad
Göppingen spricht. Hans Jörg W. bekam, für
Forschungsarbeiten, das Bundesverdienstkreuz verliehen. Über die
Assistenzärztin A. R., die ebenfalls zur damaligen Zeit im
Christophsbad beschäftigt war, konnte bisher nichts zur Euthanasie
aufgefunden werden.