Einleitung

 Der Amateurfunk kann auf eine fast so lange Geschichte wie die Funktechnik insgesamt zurückblicken. Die
 Amateurfunker verbindet weltweit die Faszination an der Funktechnik. Das Basteln und Experimentieren am
 Gerät gehört genauso dazu wie die Versuche, weltweit Kontakt über Funk aufzunehmen. Es werden
 Wettbewerbe über die weitesten und meisten Funkverbindungen innerhalb bestimmter Zeit ausgeschrieben
 und bei Erreichen einer Anzahl Verbindungen mit verschiedenen Regionen "Diplome" verliehen. Um dafür
 die notwendigen Funkverbindungen nachweisen zu können, werden diese durch das gegenseitige Zusenden
 von sogenannten QSL-Karten schriftlich bestätigt.

 Die Funkamateure dürfen nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst kein wirtschaftliches Interesse am
 Funk haben. Amateurfunker sollten außer in Notfällen nicht zur Übertragung von Nachrichten (als Ersatz für
 das Telefon) verwenden. Gerade in Notfällen, wenn die anderen Kommunikationsmittel ausgefallen sind,
 haben aber Amateurfunker häufig wertvolle Dienste geleistet. So haben Amateurfunker bei
 Überschwemmungen, Erdbeben geholfen oder in Kriegen wie dem Golfkrieg und dem Krieg in Bosnien
 aktuelle Berichterstattung aus den Krisengebieten geliefert.

 Durch die Nutzung eines Teils der verfügbaren Funkfrequenzen geraten die Funkamateure immer wieder in
 Interessenskonflikte mit anderen Funkdiensten, die durch die Staaten geregelt werden müssen. Durch die
 staatliche Aufsicht ergeben sich zahlreiche juristische Fragen im Zusammenhang mit diesem
 unterhaltsamen Hobby. Es ist interessant, zubeobachten, wie die staatlichen Organe jeweils auf den
 technischen Fortschritt mit dem Erlaß von entsprechenden Normen reagieren, aber auch wie staatliche
 Normen ihrerseits den Fortschritt beeinflussen können.

 Geschichte des Amateurfunks

 Kabelgebundene Telegraphie 1830-1895

 Technische Entwicklung

 Nach der Entdeckung der Elektrizität wurden die optische Telegraphie Mitte des 19. Jahrhunderts durch die
 elektromagnetische Telegraphie zur Nachrichtenübertragung abgelöst. Durch den Telegraphiercode von
 Samuel Morse, den er 1840 patentieren ließ, konnten durch Ausschläge einer Magnetnadel beim
 Empfänger, die auf Papier aufgezeichnet wurden, Nachrichten übertragen werden.

 Ab 1850 gab es auch internationale Telegraphenverbindungen und bereits 1857 wurde das erste
 Transatlantikkabel verlegt.

 rechtliche Folgen

 international:

 1875 wurde in St. Petersburg der erste Internationale Telegraphenvertrag geschlossen, um die
 grenzüberschreitende Telegraphie zu regeln. Hauptsächlich wurde die Pflicht zur Nachrichtenweiterleitung
 an den Empfänger vereinbart.

 Deutschland:

 In Deutschland wurde durch das Telegraphengesetz von 1892 das Übermitteln von Nachrichten durch
 technische Einrichtungen wie zuvor das Übermitteln von Briefen ausschließlich der Deutschen Reichspost
 gestattet, d. h. es wurde in Analogie zum alten "Postregal" ein neues "Telegraphenregal" eingeführt, das
 dem Reich, in Württemberg und Bayern wegen der eigenen Postverwaltung den Ländern zustand

 Anfänge der Funktechnik 1895-1910

 Technische Entwicklung

 Die Existenz elektromagnetischer Wellen wurde bereits von James Clark Maxwell aufgrund der Arbeiten von
 Michael Faraday theoretisch vorhergesagt, als der deutsche Physiker Heinrich Hertz in den 80er Jahren
 des vorigen Jahrhunderts diese Wellen experimentell nachweisen konnte. Er wies den Empfang der Wellen
 mit Hilfe einer offenen Drahtschleife nach, zwischen deren Enden unter dem Einfluß wechselnder
 elektrischer Felder, Funken übersprangen. Dieses Phänomen gab dem ganzen Forschungsgebiet die
 Bezeichnung "Funkentelegraphie", eine Bezeichnung, die später in "Funk" abgekürzt wurde und auch heute
 noch in den Worten "Rundfunk" und "Amateurfunk" weiterlebt.
 
 

 1897 begann der Italiener Guglielmo Marconi, Versuche mit elektromagnetischen Wellen anzustellen, um
 damit Nachrichten über größere Entfernungen zu transportieren. Zunächst arbeitete er in Italien, aber erst
 nach seinem Wechsel nach England gelang ihm der große Durchbruch. Bereits 1901 glückte ihm die erste
 Nachrichtenverbindung über den Atlantik. Die von Marconi gegründete "Wireless Telegraph Co." vertrieb die
 neue Technik an kommerzielle Nutzer wie Schiffe und Leuchttürme.

 rechtliche Folgen

 International:

 Großbritannien

 Bereits 1904 wurde in Großbritannien der "Wireless Telegraphy Act" verabschiedet, der liberaler war als
 das entsprechende deutsche Gesetz. Erste Lizenzen ergingen an Fachleute wie G. Marconi und Dr.
 Fleming.

 weltweit

 Die Funktelegraphie verbreitete sich rasch auf der ganzen Welt. Durch den Wegfall der Drahtgebundenheit
 war die Funkübertragung nicht an Staatsgrenzen gebunden. Daher wurde am 3. November 1906 ein
 internationaler "Funkentelegraphievertrag" in Berlin geschlossen, der wie der Vertrag von St. Petersburg
 hauptsächlich zur Weiterleitung von Nachrichten verpflichtete. Am 16.7. 1908 wurde ein Abkommen über
 Schiffstelegraphie geschlossen, das auch die Hilfe in Notfällen beinhaltete.

 Deutschland:

 Das Telegraphenregal erstreckte man nach der Entwicklung der drahtlosen Telegraphie und des
 Sprechfunkverkehrs wie selbstverständlich auch auf diese neuen Varianten der Nachrichtenübertragung,
 zuerst durch Auslegung, ab 7. März 1908 durch die Neufassung des Telegraphengesetzes.

 Die Norwendigkeit der Reglementierung läßt sich beim Funkbetrieb sogar besser als bei der
 kabelgebundenen Telegraphie 1892 begründen, da bei unkontrolliertem Funkverkehr eine große Gefahr von
 gegenseitigen Störungen besteht.

 Anfänge des Amateurfunks 1910-1918

 Technische Entwicklung

 Es gab zwar auch in der Anfangszeit der Funktechnik ab 1898 schon naturwissenschaftlich interessierte
 Menschen, die sich mit der neuen Technik befaßten.

 Aber erst 1910 begannen in den USA und Kanda sowie in England Techniker und Telegraphisten in
 größerer Zahl damit, Versuche mit der drahtlosen Nachrichtenübermittlung anzustellen.

 Die Funktechnik breitete sich innerhalb weniger Jahre auf der ganzen Welt aus. Nach der Entwicklung der
 ungedämpften Sender begannen Radioamateure auch mit dem Senden von Sprache und Musik. Die ersten
 Rundfunksender wurden von Funkamateuren betrieben, die ein eigenes Musikprogramm sendeten, wie z.B.
 A. Goldsmith in New York 1912 bis 1914.

 Der erste Verein, der Radio Club of Hartford, wurde 1912 von Hiram Percy Maxim in Connecticut gegründet.
 Dieser Verein begann mit der Errichtung von Amateurfunklinien mit Relaisbetrieb und ermöglichte damit
 Nachrichtenübertragung über größere Entfernungen.
 

 rechtliche Folgen

 International

 USA

 In den USA gab es für den Amateurfunk zunächst Genehmigungen von der Marine mit dem Titel "United
 States Navy Issued.

 Der Radio Club of Hartford wurde zur Keimzelle der American Radio Relay League (ARRL), die am 6. April
 1914 gegründet wurde und deren Präsident bis 1936 HP Maxim wurde.
 
 

 Seit dem 13. November 1914 wurden in den USA offizielle Sendelizenzen erteilt und bereits ein Jahr später
 hat das Amateurfunkerverzeichnis der USA 1200 Einträge, 1917 sind sogar schon 4000 Amateurfunker
 Mitglied der ARRL.

 Seit dem Eintritt der USA in den ersten Weltkrieg wurden Amateurfunker als Nachrichtenmittel-Spezialisten
 im Dienste der US Army eingesetzt. Der private Amateursendebetrieb wurde einstweilen ganz verboten.

 Großbritannien

 Die ersten Funkamateure, die mit Radiosendern experimentierten, waren C.H. Tilsley und G. Tonkin 1910.
 Die Lizenzen waren aber mit Einschränkungen versehen: Wellenlänge 1000 m oder 200 m, Sendung nur
 am Tage und zugelassene Reichweiten bis zu 10 Meilen (16 km).

 1913 wurde die "Wireless Society of London" gegründet.

 Deutschland

 Die Technik gab es schon seit der Jahrhundertwende in Deutschland, nur durften die privaten
 Funkinteressenten von ihr keinen Gebrauch machen. Einzelne (später lizenzierte) Funkamateure machten
 trotz des Verbotes schon damals Sende- und Empfangsversuche.

 Die Zeit nach dem ersten Weltkrieg 1918-1933

 Entgegen der bisher eingehaltenen Reihenfolge muß diesmal vorab die Rechtslage in den USA betrachtet
 werden, da diese für die weitere Entwicklung der Funktechnik im Kurzwellenbereich entscheidend war.

 Rechtslage nach dem ersten Weltkrieg

 International

 USA

 Der Amateurfunk in den USA wurde erst am 26. September 1919 nach dem ersten Weltkrieg wieder
 freigegeben.

 Erstmals wurde dort die Freiheit der Funkamateure eingeschränkt. Sie bekamen bestimmte Wellen
 zugeteilt, nämlich die Wellen mit einer Länge von 150 bis 200 m ausschließlich und zwischen 200 und 275
 m gemeinsam mit anderen Funkdiensten. Auf den Wellen unterhalb von 200 m Wellenlänge, den
 sogenannten Kurzwellen, war nach damaligem Erkenntnisstand kein vernünftiger Funkbetrieb möglich, da
 dort zu große Störungen auftraten.

 Großbritannien

 Anfang der 20er Jahre waren in Großbritannien Wellenlängen bis
 herunter auf 150m zulässig.

 Technische Entwicklung

 1920 begann die ARRL mit ersten Versuchen einer
 Transatlantikverbindung. Aber erst ein Jahr später gelang den
 Amateurfunkern das gleiche Kunststück wie 20 Jahre zuvor
 Guglielmo Marconi, die Funkverbindung zwischen den USA und
 Europa.
 
 

 Ebenfalls 1921 begann die Westinghouse Electric Company mit
 "breitgestreuten" Informations- und Unterhaltungssendungen.

 Durch das Abschieben der Funkamateure auf die
 Kurzwellenfrequenzen wurde von den Funkamateuren viel auf
 diesem Gebiet experimentiert und schon bald entdeckt, daß auf
 diesen Frequenzen mit der geeigneten Technik sogar längere
 Verbindungen möglich waren als auf Lang-oder Mittelwelle.

 So kamen Anfang der 20er Jahre die ersten Kurzwellenverbindungen
 zustande: Schon 1920 gelang es amerikanischen Funkamateuren,
 auf einer Wellenlänge von 170 m zu senden, 1923 bis herunter auf
 100m. Wieder waren es Amerikaner, weil in Deutschland das
 Senden noch ganz verboten war, in Großbritannien nur oberhalb von
 150 m Wellenlänge erlaubt. Im November 1923 kam dann
 schließlich die erste transatlantische Kurzwellenverbindung
 zustande, von Nizza nach Hartford in den USA.

 Seit 1927 versuchten Funkamateure mit wechselndem Erfolg, mit
 Hilfe von selbstgebauten Mikrofonen Sprechfunkverbindungen
 aufzubauen.

 1928 wurden die ersten Erfolge mit Ultrakurzwellen bekannt.

 rechtliche Entwicklung

 International

 Großbritannien

 1921 wurde die seit 1913 bestehende "Wireless Society of London"
 in "Radio Society of Great Britain" (RSGB) umbenannt. 1923 wurde
 der Kurzwellenbereich in Großbritannien freigegeben.
 
 

 weltweit

 Am 18. Juli 1925 kamen Funkamateure aus aller Welt in Paris
 zusammen, um die International Amateur Radio Union (IARU) ins
 Leben zu rufen.
 
 

 In Washington wurde 1929 der erste Weltnachrichtenvertrag
 abgeschlossen, um den grenzüberschreitenden Funk- und
 Nachrichtenverkehr zu regeln. Im Funkverkehr wurden vor allem
 die Frequenzen für die verschiedenen Sender verteilt.

 Deutschland

 Im Oktober 1923 eröffnete in Berlin der erste Rundfunksender.
 Dieser durfte auch nur mit Empfängern gehört werden, die den
 Stempel der Reichstelegraphen-Verwaltung, einer Abteilung der
 Deutschen Reichspost, trugen.

 Auch in Deutschland hatten sich inzwischen Vereine der Funkfreunde
 gebildet, die auf die Freigabe des Empfänger-Selbstbaus drängten.
 Am 20. Januar 1924 gab es eine Besprechung im
 Reichspostministerium (RPM) zwischen den Interessenvertretern
 der Vereine und der Behörde. Diese führte zu der "Verordnung zum
 Schutz des Funkverkehrs" des RPM vom 24. März 1924, auf deren
 Grundlage die Verfügung des RPM vom 14.5.1924 erging, in der die
 sogenannte Audion-Versuchserlaubnis für private Errichtung einer
 Funkempfangsanlage und ihren Betrieb eingeführt wurde. Dazu war
 eine Prüfung der technischen Kenntnisse erforderlich, die aber von
 den Vereinen eigenverantwortlich durchgeführt wurde. Anschließend
 wurde dann von der Reichspost die Genehmigung ausgestellt. Am
 24.8.1925 wurde dann der Empfängerbau von der Reichspost
 allgemein freigegeben.

 Die ersten Sendegenehmigungen wurden erst auf weiteres Drängen
 der Funkvereine, die sich mittlerweile lose im Funkkartell zur
 gemeinsamen Interessenwahrung zusammengeschlossen hatten, ab
 November 1924 an einzelne Funkvereine sowie Hochschulinstitute
 und Industrielabors ausgegeben, nicht jedoch an Einzelpersonen.
 Erste Versuche wurden vom Oberdeutschen Funkverband in
 Stuttgart, vom Funktechnischen Verein Berlin und dem Radioklub
 Kassel durchgeführt.

 Seit Juni 1925 begann sich der Sende- und Empfangsdienst in
 Deutschland zu organisieren. Es ging nun Schlag auf Schlag. Im Juli
 1925 wurde der Deutsche Funktechnische Verband (DFTV)
 gegründet, im Februar 1926 der erste Deutsche Sendetag
 veranstaltet. Es bildete sich der Deutsche Empfangsdienst (DED).
 Aus den Reihen des DFTV formierten sich die wenigen
 Sendeamateure zum Deutschen Sendedienst (DSD). Schon auf der
 dritten Kurzwellentagung in Kassel am 20. März 1927 schlossen sich
 DED und DSD zum Deutschen Amateur-Sende- und Empfangsdienst
 (DASD) mit 13 Landesgruppen zusammen.

 Der DASD kämpfte in dieser Zeit gegen das Reichspostministerium
 (RPM) um die weitere Genehmigung von Empfangslizenzen. Leider
 waren alle Bemühungen vergeblich und so verfiel man darauf, mit
 "illegalen Tricks" den Funkamateuren in Deutschland das Ausüben
 ihres Hobbys zu ermöglichen. Es wurden sogenannte
 "unlis"-Rufzeichen verwendet, also nichtlizensierte Rufzeichen, die
 im Gegensatz zu den offiziellen mit 6 nur aus 5 Zeichen bestanden.
 Da dies bald zu offensichtlich wurde, verwendete man bald auch
 6-stellige, die durch einfache Verschlüsselung nicht mehr den
 Landesgruppen zugeordnet werden konnten. Die Polizei hatte durch
 die Verordnung von 1924 zwar eine rechtliche Handhabe, gegen die
 "Schwarzsender" vorzugehen und besaß dazu auch ein
 Beschlagnahmerecht, aber da die Sender nur selten in Betrieb
 waren, war mit technischen Mitteln in der Praxis wenig zu machen.

 Im Januar 1928 trat das Fernmeldeanlagengesetz (FAG) als
 Neubekanntmachung des geändeten Telegraphengesetzes von 1892
 in Kraft. Dieses basierte in wesentlichen Teilen auf seinem
 Vorgänger, führte aber neu den Begriff der Fernmeldeanlage als
 Oberbegriff für alle technischen Nachrichtenübermittlungsarten -
 Fernsprecher, Telegraph, Fernschreiber und Funk - ein. Für alle
 diese Anlagen wurde die Fernmeldehoheit des Reiches begründet.

 Derartige Anlagen durften daher nur aufgrund einer Verleihung des
 Reichspostministers betrieben werden, sogar der reine
 Rundfunkempfang war genehmigungspflichtig. Die Haltung des
 Reichspostministeriums war weiterhin restriktiv. Den
 Funkamateuren wurde z.B. durch Verfügungen des
 Reichspostministers von 1930 und 1931 das Anschließen der Sender
 an Antennen verboten, was das Senden fast unmöglich machte.

 Die Zeit des Nationalsozialismus in
 Deutschland 1933-1945

 Technische Entwicklung

 1935 wurde Amateurfunkfernsehen als neue Betriebsart auf der
 Weltausstellung in Brüssel vorgeführt. Die Funktechnik wurde
 erstmals in großem Maße im Zweiten Weltkrieg eingesetzt. Um ein
 Abhören der Funksprüche durch den Feind zu vermeiden, wurden
 Verschlüsselungstechniken eingesetzt.

 rechtliche Entwicklung (Deutschland)

 Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30.1.1933
 wurde zunächst versucht, den DASD aufzulösen. Das
 Reichspostministeriumkonnte aber von der Bedeutung der
 Teilnahme am internationalen Amateurfunkdienst überzeugt
 werden. Seit 15. Mai wurden auch Sendegenehmigungen aufgrund
 der vorläufigen Verordnung für Versuchssender ohne politische
 Bedingung ausgestellt. Die bisherigen "Schwarzsender" mit
 "unlis"-Rufzeichen konnten jetzt auch privat eine Sendelizenz
 erlangen, wovon sie regen Gebrauch machten. Die Lizenzanwärter
 mußten sich einer Prüfung mit ähnlichen Voraussetzungen wie heute
 unterziehen und außerdem Mitglied im DASD sein. 1934 gab es 328
 Versuchsfunklizenzen.

 Durch Nr. 4 der "Verordnung über die Aufgaben des
 Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda" vom
 30.6.1933 wurde das Funkrecht vom RPM an das
 Propagandaministerium abgegeben.

 Schon 1934 wurde die Leitung des DASD durch das
 Propagandaministerium von Göbbels abgesetzt und durch eine den
 Nazis genehme Leitung ersetzt. Am 15. November wurde die neue
 Satzung des DASD vom 20.10. 1934 ins Vereinsregister
 eingetragen. Die neue Satzung bestimmte in § 4, daß der Vorstand
 des DASD durch das Propagandaministerium bestimmt wird und in §
 6, daß als Mitglieder nur "arische Deutsche zugelassen" sind.

 Am 10. Februar 1935 wurde auf der Basis von § 2 FAG die
 endgültige Verordnung über Versuchssender erlassen, die nicht
 mehr vorangestellte Buchstaben für die Landesgruppen, sondern
 einheitlich alphabetisch sortierte Rufzeichen für das ganze
 Reichsgebiet vorsah.

 Am 24. November 1937 wurde von der Reichsregierung (aufgrund
 des Ermächtigungsgesetzes von 1933) ein Gesetz gegen
 Schwarzsender erlassen. Es bedrohte in § 1 den "Schwarzsender"
 mit Zuchthaus. Da seit 1933 die Erlangung einer Sendelizenz
 wesentlich einfacher war und es deshalb weit weniger
 Schwarzsender gab, war dies wohl schon eine Vorbereitung auf das
 bei Kriegsausbruch folgende Verbot des Amateurfunks.

 1938 wurde der Österreichische Versuchssenderverband (OEVSV)
 nach dem "Anschluß" Österreichs dem DASD angegliedert, nachdem
 sich die Verbände bereits von 1929-1933 vorübergehend
 zusammengeschlossen hatten.

 Die "Verordnung über Sender der Funkfreunde" vom 9.1.1939 war
 noch ähnlich wie die Verordnung von 1935 aufgebaut.

 Kurz nach Kriegsbeginn 1939 wurde der Amateurfunk in Deutschland
 generell verboten und die Amateurfunkgeräte beschlagnahmt. Dem
 Reichspostministerium kam das Verbot gerade recht, da es seiner
 Linie entsprach, jeglichen Verzicht auf das alleinige
 Fernmeldehoheitsrecht zu verhindern. Eine Ausnahme stellten die
 Kriegsfunklizenzen dar, die für einige Angehörige der Wehrmacht
 ausgegeben wurden. Dafür war als Lizenzbehörde das
 Oberkommando der Wehrmacht zuständig. Nur wenige
 Amateurfunker wurden als Funker bei der Wehrmacht eingesetzt,
 obwohl dies für die Amateure angenehmer gewesen wäre als beim
 Heer im Krieg eingesetzt zu werden. Deshalb startete der DASD
 eine Fragebogen-Aktion an die Mitglieder, um Funktechniker der
 Wehrmacht zur Verfügung stellen zu können. Manche Funkamateure
 wurden auch in der Rüstungsindustrie eingesetzt.

 Am 16. Februar 1944 wurde das Gebäude des DASD vollständig
 durch Bombenangriff zerstört. Der DASD hörte nach der deutschen
 Kapitulation am 8. Mai 1945 praktisch auf zu bestehen, da seine
 Satzung von den Nationalsozialisten geprägt war.

 Die Nachkriegszeit 1945-1949

 Technische Entwicklung

 1946 begannen in den USA Versuche mit Funkfernschreibern.

 In den USA wurde 1948 die Schmalbandfrequenzmodulation
 freigegeben, die statt durch Veränderung der Amplitude die
 Nachricht durch Veränderung der Frequenz in einem begrenzten
 Frequenzbereich Nachrichten übertragen kann.

 rechtliche Entwicklung

 International

 1947 wurde in Atlantic City ein neuer Weltnachrichtenvertrag nach
 dem Zweiten Weltkrieg abgeschlossen, der die Verteilung der
 Funkwellen neu regelte und den Vertrag von Washington 1929
 ablöste.

 Deutschland

 Die Fernmeldehoheit ging mit der Regierungsgewalt am 8. Mai 1945
 auf die Alliierten über. Paragraph 9 der Erklärung des Kontrollrats
 über die Niederlage Deutschlands vom 5. Juni 1945 verbot jegliche
 Nachrichtenübermittlung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

 Durch das Kontrollrats-Gesetz Nr. 76 der alliierten Militärregierung
 für Deutschland waren die Amateurfunkgeräte in Deutschland wie
 auch alle anderen einschließlich der Brieftauben (!) abzuliefern.
 Telefone und Rundfunkempfänger waren bei der Militärregierung
 anzumelden. Die Strafen bei Mißachtung dieses Gesetzes umfaßten
 "alle gesetzlichen Strafen, einschließlich der Todesstrafe" und
 wurden durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen
 Ermessen verhängt. Trotzdem gab es immer mehr
 "Schwarzfunker", da weder die Post noch die Militärregierung die
 technischen Mittel besaßen, um dem Treiben Einhalt zu gebieten.
 Die US-Militärregierung gab aber schon im Juli 1946 die
 Genehmigung zur Gründung eines Clubs der Freunde der
 Funktechnik, was im August 1946 zur Gründung des
 Württemberg-Badischen Radioclubs in Stuttgart und später von
 entsprechenden Clubs in Bayern führte. Auch in der britischen Zone
 wurden jetzt mit Erlaubnis der Besatzungsmacht Clubs gegründet.
 Die Franzosen waren restriktiver und ließen dies erst im Mai 1949
 zu.

 Die Clubs bemühten sich sehr um die Wiederzulassung des
 Sendebetriebs. Sie wollten nach den schlechten Erfahrungen in der
 Zeit von 1928-1945 mit dem FAG, daß ein eigenes
 Amateurfunkgesetz zustandekommt. Ein solches Gesetz sollte nach
 ihren Vorstellungen dem Amateurfunker bei Vorliegen der
 Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung geben, damit er
 nicht wie bisher auf das Wohlwollen der Genehmigungsbehörde
 angewiesen ist. Sie erarbeiteten daher gemeinsam seit Anfang 1948
 einen Gesetzentwurf, der diese Ziele berücksichtigte.

 Die Bemühungen um Legalisierung des Amateurfunks wurden durch
 die Schwarzfunker empfindlich gestört. Am 10.4.1948
 beschlagnahmte die Deutsche Post erstmals mehrere Stationen.

 Am 27. Juli 1948 legte die Militärregierung des Vereinigten
 Wirtschaftsgebietes aus amerikanischer und britischer Zone
 (Bizone), das Bipartite Control Office, dem Verwaltungsrat nahe,
 einen Gesetz über das Funkwesen zu entwerfen und dem
 Wirtschaftsrat, dem gesetzgebenden Organ der Bizone, zuzuleiten.
 Sie wollten damit den unlizenzierten Funkverkehr der Kontrolle
 einer deutschen Behörde unterstellen.

 Diesem Verlangen kam die Hauptverwaltung für das Post- und
 Fernmeldewesen (HVPF) nach, indem sie am 23. August 1948 einen
 Gesetzentwurf vorlegte. In diesem war vorgesehen, daß der
 Amateurfunk wie bisher durch eine Verordnung aufgrund des
 Fernmeldeanlagengesetzes geregelt werden sollte. Die früheren
 Befugnisse des Reichspostministers sollten durch den Direktor der
 HVPF wahrgenommen werden. Dieser Gesetzentwurf fand am 8.
 September 1948 auch die Zustimmung des Verwaltungsrats.

 Der Vorschlag wurde aber sowohl von der Militärregierung als auch
 von verschiedenen deutschen Politikern, vor allem aber von den
 Funkamateuren abgelehnt. Man befürchtete eine ebenso restriktive
 Handhabung wie vor 1945, außerdem wußte man nicht, ob und wie
 schnell das FAG wieder in Kraft gesetzt werden würde.

 Aufgrund des Entwurfes des Funkamateure und in enger Anlehnung
 an die Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst zum
 Internationalen Fernmeldevertrag von Atlantic City 1947 legte der
 Verwaltungsrat am 6. Dezember 1948 den Entwurf eines
 eigenständigen Gesetzes über den Amateurfunk vor, zu dem der
 Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen des Wirtschaftsrats am
 11.1.1949 eine Begründung hinzufügte. Da das
 Gesetzgebungsverfahren und das Genehmigungsverfahren durch die
 Militärregierung länger als erwartet dauerten, befürchteten die
 Funkamateure, daß das Gesetz nicht mehr rechtzeitig vor der
 Gründung der Bundesrepublik verabschiedet werden könnte. Das
 wäre nämlich das vorläufige Ende des Amateurfunkgesetzes
 gewesen, da danach so ein Gesetz in der damaligen Lage nicht erste
 Priorität gehabt hätte. Daher starteten Funkamateure die unter
 Funkern mittlerweile legendäre "Backsteinaktion". Die
 Funkamateure in ganz Deutschland wurden aufgefordert, am 15.
 Januar 1949 an den Vorsitzenden des Wirtschaftsrates einen
 Backstein zu senden mit dem Hinweis, der Stein diene zur
 Untermauerung des Amateurfunkgesetzes. Die Post mußte sogar
 Extra-LKWs einsetzen, um die Backsteine zu befördern. Nach
 nochmaliger Revision durch die Militärregierung verabschiedete der
 Wirtschaftsrat am 4. März 1949 das Gesetz, das am 23. März 1949
 mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung in Kraft trat. Zu
 diesem Zeitpunkt war es das einzige gültige Gesetz im
 Fernmeldewesen. Noch im März 1949 gab es 700
 Amateurfunklizenzen nach dem neuen Gesetz

 A HREF="#Anfang" >Die fünfziger Jahre
 1949-1959

 Technische Entwicklung

 In den ersten Nachkriegsjahren wurde viele Kriegsfunkgeräte für
 Amateurfunkzwecke umgebaut. Vor allem die Bestände der US
 Army waren beinahe unerschöpflich.

 Die Frequenzmodulation fand jetzt wegen der besseren Tonqualität
 auch außerhalb der USA Verbreitung. Außerdem fanden die ersten
 Transistoren den Eingang in die Funktechnik.

 rechtliche Entwicklung

 International

 1954 wurde in Buones Aires ein neuer Fernmeldevertrag
 geschlossen, der den vom Weltnachrichtenvertrag 1947 nicht
 betroffenen Teil des Fernmeldewesens neu regelte.

 Deutschland

 Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 blieb das
 Amateurfunkgesetz gemäß den Art. 123 I, 124 GG in Kraft. Durch
 diese Vorschriften wurde jedoch auch das Fernmeldeanlagengesetz
 von 1928 wieder geltendes Recht, allerdings unter der
 Einschränkung, daß dem Bund das Fernmeldehoheitsrecht bis zur
 Erlangung der Souveränität im Mai 1955 noch nicht zustand.

 Der Geltungsbereich des Amateurfunkgesetzes war noch auf das
 Vereinigte Wirtschaftgebiet beschränkt und wurde in der
 Französischen Zone (die die Länder Baden,
 Württemberg-Hohenzollern und Rheinland-Pfalz sowie den Kreis
 Lindau umfaßte) nach Art. 127 GG erst am 19. Mai 1950, vier Tage
 vor Ablauf der dort genannten Frist, in Kraft gesetzt. Der Grund
 dafür war, daß schon damals versucht wurde, wie auch bei der
 Eingliederung des Saarlands 1957, die liberaleren
 Genehmigungsvoraussetzungen des AFuG gegenüber dem FAG
 auszuhebeln. In Berlin galt von 1950 bis zur Übernahme des
 Bundesgesetzes 1967 ein eigenes Gesetz über den Amateurfunk.

 Das AFuG geht als lex specialis dem FAG vor. Umstritten ist, ob in
 den Bereichen, zu denen das AFuG keine Aussage trifft, subsidiär
 das FAG anwendbar ist. Das muß man bejahen, da das AFuG sonst
 Regelungslücken aufwiese, z.B. bei den Strafvorschriften.

 Dagegen gehen die jeweiligen Vollzugsordnungen für den Funkdienst
 der Weltnachrichtenverträge 1947 von Atlantic City und 1982 von
 Nairobi, auf die das AFuG ja auch Bezug nimmt, als später in Kraft
 getretene Bundesgesetze dem AFuG vor.

 Auf der Grundlage des neuen Gesetzes konnte sich der Amateurfunk
 wesentlich besser entwickeln als vor dem Zweiten Weltkrieg.
 Bereits kurz nach der Gründung des Deutschen
 Amateur-Radio-Clubs e.V. (DARC) am 8. September 1950 in Bad
 Homburg gab es in Deutschland schon wieder 2000 zugelassene
 Funkamateure. Die meisten davon sind damals wie heute im DARC
 organisiert (z.Zt. etwa 85%). Der DARC wurde am 24. Juli 1951 in
 die International Amateur Radio Union aufgenommen.
 
 

 Nach der aufgrund von § 7 Amateurfunkgesetz erlassenen
 Durchführungsverordnung gab es bis 1967 zwei Klassen von
 Amateurfunklizenzen: Klasse A für einen Teil des Kurzwellenbereichs
 und Ultrakurzwelle und Klasse B für alle dem Amateurfunk
 zugewiesenen Bänder. Die Prüfungen haben einen der Befugnis der
 Lizenz angepaßten Schwierigkeitsgrad. Diese Klasseneinteilung ist in
 der Ermächtigung des § 7 AFuG nicht angelegt. Weil Art. 80 GG nur
 für nachkonstitutionelle Gesetze gilt, ist die Frage, ob der
 Verordnungsgeber dann die Klasseneinteilung ohne Anlage im
 Gesetz so regeln durfte. Nach der Wesentlichkeitstheorie des
 Bundesverfassungsgerichts ist alles Wesentliche im Gesetz selbst zu
 regeln. Die Klasseneinteilung ist aber durch den
 Genehmigungsanspruch aus dem AFuG in Verbindung mit dem
 Verhältnismäßigkeitsprinzip geboten, weil nicht jeder Funkamateur
 die hohen Hürden einer Klasse B-Prüfung überspringen kann und
 will, wenn er sich nur mit einem Teil des Amateurfunks befassen
 will. Die Durchführungsverordnung wird also von der Ermächtigung
 gedeckt.

 Die sechziger und siebziger Jahre
 1960-1979

 Technische Entwicklung

 1960 wurde die erste Verbindung Erde-Mond-Erde von einem
 Funkamateur hergestellt.

 Bereits ein Jahr später wurde der erste Amateurfunksatellit
 OSCAR-1 von Florida aus in eine Umlaufbahn geschossen, der aber
 wie seine Nachfolger OSCAR-2 bis OSCAR-5 nur eine kurze
 Lebensdauer besaß und nur für Experimente zugelassen war. Die
 Satelliten seit OSCAR-6 sind länger funktionstüchtig, ebenso wie die
 neueren RS-Satelliten der Sowjetunion bzw. Rußlands.

 In den sechziger Jahren ging der Anteil an selbstgebauten Sendern
 und Empfängern stark zurück, da immer mehr industriell gefertigte
 Geräte erhältlich waren.

 In den siebziger Jahren machte die moderne Elektronik auch vor
 den Funkgeräten nicht halt. Der Markt wurde nun von billigen
 japanischen Geräten überschwemmt.

 rechtliche Entwicklung (Deutschland)

 1961 erlaubte die Deutsche Bundespost erstmals die Betriebsart
 Funkfernschreiben.

 Um den Funkbegeisterten, die keine Telegraphie betreiben wollen,
 ohne Morsefähigkeiten den Weg zum Ultrakurzwellenfunk zu
 ermöglichen, wurde 1967 die Lizenzklasse C eingeführt. Damit
 wurde eine noch besser abgestufte Einteilung der Genehmigungen
 und damit eine noch bessere Anpassung an das
 Verhältnismäßigkeitsprinzip erreicht.

 Auch bei der Novelle 1967 wurde wieder vom
 Bundespostministerium versucht, das AFuG abzuschaffen und zu
 einer Regelung wie 1939 zurückzukehren, was aber am Bundestag
 scheiterte.

 1967 ist das Amateurfunkfernsehen in Deutschland, 31 Jahre nach
 seiner Vorstellung, endlich genehmigt worden und seit 1971 erlaubt
 die Deutsche Bundespost den Satellitenfunkverkehr.

 1972 baute der DARC sein neues Amateurfunkzentrum in Baunatal,
 wo er seither seinen Sitz hat.

 Von 1980 bis heute 1980-1996

 Technische Entwicklung

 Durch den Siegeszug der Computertechnik findet die Betriebsart des
 "Packet Radio", des Funkens aus dem Computer, seit den siebziger
 Jahren immer mehr Anhänger.

 1985 führten Funkamateure die erste Funkverbindung im
 Mikrowellenbereich von 77 GHz durch.

 In Europa gibt es inzwischen überall ein dichtes Netz von
 Relaisfunkstellen, die eine Übertragung auf UKW über längere
 Strecken möglich machen, indem sie empfangene Signale auf einer
 anderen Frequenz weitersenden.

 Die Weltraumfahrzeuge der USA und Rußlands, das Space Shuttle
 und die MIR haben ebenfalls Amateurfunkausrüstungen (SAREX
 bzw. MIR) für die Kommunikation zur Erde an Bord.

 Rechtliche Entwicklung

 International

 Anfang der achtziger Jahre wurde im Rahmen der CEPT, dem
 Dachverband der europäischen Postverwaltungen, beschlossen, die
 Lizenzprüfungen gegenseitig anzuerkennen.

 1982 wurde in Nairobi ein neuer Weltnachrichtenvertrag
 abgeschlossen, der unter anderem den Ländern der Dritten Welt
 mehr Funkfrequenzen als seine Vorgänger einräumte.

 Deutschland

 Seit 1982 wurden in Deutschland von der Deutschen Bundespost
 Lizenzurkunden ausgegeben, die die europaweite Geltung der Lizenz
 bescheinigten.

 Die Bundespost druckte aber auf die neuen Lizenzurkunden
 folgenden Satz, der wieder den alten Streit zum Verhältnis von
 AFuG und FAG aufkommen ließ: "Hierin liegt zugleich die
 Genehmigung gemäß § 2 Abs.1 des Gesetzes über
 Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
 März 1977 (BGBl I, S. 459)" .

 Amateurfunker, die dagegen Ende der achtziger Jahre klagten,
 konnten sich vor den Verwaltungsgerichten nicht damit durchsetzen,
 da es hieß, sie seien dadurch nicht beeinträchtigt.

 Aus der Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2a, die vom
 Bundesverfassungsgericht am 22.6.1988 festgestellt worden ist,
 konnten die Amateurfunker keinen Vorteil ziehen: Statt der
 Möglichkeit, Amateurfunker bei Überschreiten des
 Frequenzbereiches nun straffrei ausgehen zu lassen, wendete das
 OLG Karlsruhe nun den schärferen § 15 Abs.1 FAG an.

 Durch die Postreformen I und II änderte sich für die Amateurfunker
 nicht viel. Die Aufsicht wechselte eben von der Deutschen
 Bundespost zunächst zur Deutschen Bundespost Telekom, dann zu
 der mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen Deutschen Telekom AG.

 Zukünftige rechtliche Entwicklung in
 Deutschland

 Größere Veränderungen gibt es anläßlich der dritten Stufe der
 Postreform. Im Zuge der Ersetzung des Fernmeldeanlagengesetzes
 durch das Telekommunikationsgesetz Anfang 1998 wird es auch ein
 neues Amateurfunkgesetz geben.

 Der Entwurf sieht erstmals Regelungen zur elektromagnetischen
 Verträglichkeit vor. In § 9 des Entwurfes wird festgelegt, daß sich
 der Funkamateur grundsätzlich auch an das Gesetz zur
 elektromagnetischen Verträglichkeit halten muß, das aufgrund einer
 EU-Richtlinie zustandegekommen ist. Die elektromagnetische
 Verträglichkeit ist auch eine wichtige Voraussetzung für die
 CE-Zertifizierung, die in der EU seit 1.1.1996 für alle neu in den
 Verkehr gebrachte Geräte verbindlich vorgeschrieben ist. Nach § 10
 des Entwurfs werden ihm Ausnahmen zugebilligt, deren
 Konsequenzen wegen der Störanfälligkeit er dann aber selbst tragen
 muß.

 Weiter ist die Bindung an die VO Funk zum Weltnachrichtenvertrag
 nicht mehr so eng wie im alten Gesetz, was von den
 Funkamateuren, vertreten durch den DARC, bemängelt wird.

 Der jetzt schon vorliegende Gesetzentwurf wird zwar vom DARC
 nicht grundsätzlich in Frage gestellt, es werden aber zahlreiche und
 detaillierte Verbesserungsvorschläge zu einzelnen Regelungen
 gemacht, um möglicherweise im Sinne der Amateurfunker auf das
 Gesetzgebungsverfahren einwirken zu können. Dem DARC wurde
 vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation ein Frist
 zur Stellungnahme bis 2.10.1995 eingeräumt. Diese Stellungnahme
 liegt jetzt vor und wurde in cq-DL 9/95 sowie im Internet
 veröffentlicht.

 Das Gesetzgebungsverfahren ist auch jetzt noch lange nicht
 abgeschlossen und es wird wohl auch noch einer Weile Zeit und
 vieler Diskussionen mit den Interessengruppen bedürfen, bis das
 neue Gesetz verabschiedet wird. Es wäre aber sicher, daß ohne den
 Widerstand des DARC als starkem und fast alle deutschen
 Funkamateure umfassenden Interessenverband die Rechte der
 Funkamateure immer weiter beschnitten werden würden.

 Fazit

 Es bleibt zu wünschen , daß das Hobby des Amateurfunks so
 lebendig bleibt wie jetzt und zur Völkerverständigung beitragen
 kann. Durch immer neue Betriebsarten und Experimente haben die
 Amateurfunker auch einen beträchtlichen Anteil an der
 Weiterentwicklung der Funktechnik, der mit der industriellen
 Fertigung der Geräte zwar zurückgegangen ist, aber hoffentlich
 weiter erhalten bleibt.