EinleitungDer Amateurfunk kann auf eine fast so lange Geschichte wie die Funktechnik insgesamt zurückblicken. Die
Amateurfunker verbindet weltweit die Faszination an der Funktechnik. Das Basteln und Experimentieren am
Gerät gehört genauso dazu wie die Versuche, weltweit Kontakt über Funk aufzunehmen. Es werden
Wettbewerbe über die weitesten und meisten Funkverbindungen innerhalb bestimmter Zeit ausgeschrieben
und bei Erreichen einer Anzahl Verbindungen mit verschiedenen Regionen "Diplome" verliehen. Um dafür
die notwendigen Funkverbindungen nachweisen zu können, werden diese durch das gegenseitige Zusenden
von sogenannten QSL-Karten schriftlich bestätigt.Die Funkamateure dürfen nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst kein wirtschaftliches Interesse am
Funk haben. Amateurfunker sollten außer in Notfällen nicht zur Übertragung von Nachrichten (als Ersatz für
das Telefon) verwenden. Gerade in Notfällen, wenn die anderen Kommunikationsmittel ausgefallen sind,
haben aber Amateurfunker häufig wertvolle Dienste geleistet. So haben Amateurfunker bei
Überschwemmungen, Erdbeben geholfen oder in Kriegen wie dem Golfkrieg und dem Krieg in Bosnien
aktuelle Berichterstattung aus den Krisengebieten geliefert.Durch die Nutzung eines Teils der verfügbaren Funkfrequenzen geraten die Funkamateure immer wieder in
Interessenskonflikte mit anderen Funkdiensten, die durch die Staaten geregelt werden müssen. Durch die
staatliche Aufsicht ergeben sich zahlreiche juristische Fragen im Zusammenhang mit diesem
unterhaltsamen Hobby. Es ist interessant, zubeobachten, wie die staatlichen Organe jeweils auf den
technischen Fortschritt mit dem Erlaß von entsprechenden Normen reagieren, aber auch wie staatliche
Normen ihrerseits den Fortschritt beeinflussen können.Geschichte des Amateurfunks
Kabelgebundene Telegraphie 1830-1895
Technische Entwicklung
Nach der Entdeckung der Elektrizität wurden die optische Telegraphie Mitte des 19. Jahrhunderts durch die
elektromagnetische Telegraphie zur Nachrichtenübertragung abgelöst. Durch den Telegraphiercode von
Samuel Morse, den er 1840 patentieren ließ, konnten durch Ausschläge einer Magnetnadel beim
Empfänger, die auf Papier aufgezeichnet wurden, Nachrichten übertragen werden.Ab 1850 gab es auch internationale Telegraphenverbindungen und bereits 1857 wurde das erste
Transatlantikkabel verlegt.rechtliche Folgen
international:
1875 wurde in St. Petersburg der erste Internationale Telegraphenvertrag geschlossen, um die
grenzüberschreitende Telegraphie zu regeln. Hauptsächlich wurde die Pflicht zur Nachrichtenweiterleitung
an den Empfänger vereinbart.Deutschland:
In Deutschland wurde durch das Telegraphengesetz von 1892 das Übermitteln von Nachrichten durch
technische Einrichtungen wie zuvor das Übermitteln von Briefen ausschließlich der Deutschen Reichspost
gestattet, d. h. es wurde in Analogie zum alten "Postregal" ein neues "Telegraphenregal" eingeführt, das
dem Reich, in Württemberg und Bayern wegen der eigenen Postverwaltung den Ländern zustandAnfänge der Funktechnik 1895-1910
Technische Entwicklung
Die Existenz elektromagnetischer Wellen wurde bereits von James Clark Maxwell aufgrund der Arbeiten von
Michael Faraday theoretisch vorhergesagt, als der deutsche Physiker Heinrich Hertz in den 80er Jahren
des vorigen Jahrhunderts diese Wellen experimentell nachweisen konnte. Er wies den Empfang der Wellen
mit Hilfe einer offenen Drahtschleife nach, zwischen deren Enden unter dem Einfluß wechselnder
elektrischer Felder, Funken übersprangen. Dieses Phänomen gab dem ganzen Forschungsgebiet die
Bezeichnung "Funkentelegraphie", eine Bezeichnung, die später in "Funk" abgekürzt wurde und auch heute
noch in den Worten "Rundfunk" und "Amateurfunk" weiterlebt.
1897 begann der Italiener Guglielmo Marconi, Versuche mit elektromagnetischen Wellen anzustellen, um
damit Nachrichten über größere Entfernungen zu transportieren. Zunächst arbeitete er in Italien, aber erst
nach seinem Wechsel nach England gelang ihm der große Durchbruch. Bereits 1901 glückte ihm die erste
Nachrichtenverbindung über den Atlantik. Die von Marconi gegründete "Wireless Telegraph Co." vertrieb die
neue Technik an kommerzielle Nutzer wie Schiffe und Leuchttürme.rechtliche Folgen
International:
Großbritannien
Bereits 1904 wurde in Großbritannien der "Wireless Telegraphy Act" verabschiedet, der liberaler war als
das entsprechende deutsche Gesetz. Erste Lizenzen ergingen an Fachleute wie G. Marconi und Dr.
Fleming.weltweit
Die Funktelegraphie verbreitete sich rasch auf der ganzen Welt. Durch den Wegfall der Drahtgebundenheit
war die Funkübertragung nicht an Staatsgrenzen gebunden. Daher wurde am 3. November 1906 ein
internationaler "Funkentelegraphievertrag" in Berlin geschlossen, der wie der Vertrag von St. Petersburg
hauptsächlich zur Weiterleitung von Nachrichten verpflichtete. Am 16.7. 1908 wurde ein Abkommen über
Schiffstelegraphie geschlossen, das auch die Hilfe in Notfällen beinhaltete.Deutschland:
Das Telegraphenregal erstreckte man nach der Entwicklung der drahtlosen Telegraphie und des
Sprechfunkverkehrs wie selbstverständlich auch auf diese neuen Varianten der Nachrichtenübertragung,
zuerst durch Auslegung, ab 7. März 1908 durch die Neufassung des Telegraphengesetzes.Die Norwendigkeit der Reglementierung läßt sich beim Funkbetrieb sogar besser als bei der
kabelgebundenen Telegraphie 1892 begründen, da bei unkontrolliertem Funkverkehr eine große Gefahr von
gegenseitigen Störungen besteht.Anfänge des Amateurfunks 1910-1918
Technische Entwicklung
Es gab zwar auch in der Anfangszeit der Funktechnik ab 1898 schon naturwissenschaftlich interessierte
Menschen, die sich mit der neuen Technik befaßten.Aber erst 1910 begannen in den USA und Kanda sowie in England Techniker und Telegraphisten in
größerer Zahl damit, Versuche mit der drahtlosen Nachrichtenübermittlung anzustellen.Die Funktechnik breitete sich innerhalb weniger Jahre auf der ganzen Welt aus. Nach der Entwicklung der
ungedämpften Sender begannen Radioamateure auch mit dem Senden von Sprache und Musik. Die ersten
Rundfunksender wurden von Funkamateuren betrieben, die ein eigenes Musikprogramm sendeten, wie z.B.
A. Goldsmith in New York 1912 bis 1914.Der erste Verein, der Radio Club of Hartford, wurde 1912 von Hiram Percy Maxim in Connecticut gegründet.
Dieser Verein begann mit der Errichtung von Amateurfunklinien mit Relaisbetrieb und ermöglichte damit
Nachrichtenübertragung über größere Entfernungen.
rechtliche Folgen
International
USA
In den USA gab es für den Amateurfunk zunächst Genehmigungen von der Marine mit dem Titel "United
States Navy Issued.Der Radio Club of Hartford wurde zur Keimzelle der American Radio Relay League (ARRL), die am 6. April
1914 gegründet wurde und deren Präsident bis 1936 HP Maxim wurde.
Seit dem 13. November 1914 wurden in den USA offizielle Sendelizenzen erteilt und bereits ein Jahr später
hat das Amateurfunkerverzeichnis der USA 1200 Einträge, 1917 sind sogar schon 4000 Amateurfunker
Mitglied der ARRL.Seit dem Eintritt der USA in den ersten Weltkrieg wurden Amateurfunker als Nachrichtenmittel-Spezialisten
im Dienste der US Army eingesetzt. Der private Amateursendebetrieb wurde einstweilen ganz verboten.Großbritannien
Die ersten Funkamateure, die mit Radiosendern experimentierten, waren C.H. Tilsley und G. Tonkin 1910.
Die Lizenzen waren aber mit Einschränkungen versehen: Wellenlänge 1000 m oder 200 m, Sendung nur
am Tage und zugelassene Reichweiten bis zu 10 Meilen (16 km).1913 wurde die "Wireless Society of London" gegründet.
Deutschland
Die Technik gab es schon seit der Jahrhundertwende in Deutschland, nur durften die privaten
Funkinteressenten von ihr keinen Gebrauch machen. Einzelne (später lizenzierte) Funkamateure machten
trotz des Verbotes schon damals Sende- und Empfangsversuche.Die Zeit nach dem ersten Weltkrieg 1918-1933
Entgegen der bisher eingehaltenen Reihenfolge muß diesmal vorab die Rechtslage in den USA betrachtet
werden, da diese für die weitere Entwicklung der Funktechnik im Kurzwellenbereich entscheidend war.Rechtslage nach dem ersten Weltkrieg
International
USA
Der Amateurfunk in den USA wurde erst am 26. September 1919 nach dem ersten Weltkrieg wieder
freigegeben.Erstmals wurde dort die Freiheit der Funkamateure eingeschränkt. Sie bekamen bestimmte Wellen
zugeteilt, nämlich die Wellen mit einer Länge von 150 bis 200 m ausschließlich und zwischen 200 und 275
m gemeinsam mit anderen Funkdiensten. Auf den Wellen unterhalb von 200 m Wellenlänge, den
sogenannten Kurzwellen, war nach damaligem Erkenntnisstand kein vernünftiger Funkbetrieb möglich, da
dort zu große Störungen auftraten.Großbritannien
Anfang der 20er Jahre waren in Großbritannien Wellenlängen bis
herunter auf 150m zulässig.Technische Entwicklung
1920 begann die ARRL mit ersten Versuchen einer
Transatlantikverbindung. Aber erst ein Jahr später gelang den
Amateurfunkern das gleiche Kunststück wie 20 Jahre zuvor
Guglielmo Marconi, die Funkverbindung zwischen den USA und
Europa.
Ebenfalls 1921 begann die Westinghouse Electric Company mit
"breitgestreuten" Informations- und Unterhaltungssendungen.Durch das Abschieben der Funkamateure auf die
Kurzwellenfrequenzen wurde von den Funkamateuren viel auf
diesem Gebiet experimentiert und schon bald entdeckt, daß auf
diesen Frequenzen mit der geeigneten Technik sogar längere
Verbindungen möglich waren als auf Lang-oder Mittelwelle.So kamen Anfang der 20er Jahre die ersten Kurzwellenverbindungen
zustande: Schon 1920 gelang es amerikanischen Funkamateuren,
auf einer Wellenlänge von 170 m zu senden, 1923 bis herunter auf
100m. Wieder waren es Amerikaner, weil in Deutschland das
Senden noch ganz verboten war, in Großbritannien nur oberhalb von
150 m Wellenlänge erlaubt. Im November 1923 kam dann
schließlich die erste transatlantische Kurzwellenverbindung
zustande, von Nizza nach Hartford in den USA.Seit 1927 versuchten Funkamateure mit wechselndem Erfolg, mit
Hilfe von selbstgebauten Mikrofonen Sprechfunkverbindungen
aufzubauen.1928 wurden die ersten Erfolge mit Ultrakurzwellen bekannt.
rechtliche Entwicklung
International
Großbritannien
1921 wurde die seit 1913 bestehende "Wireless Society of London"
in "Radio Society of Great Britain" (RSGB) umbenannt. 1923 wurde
der Kurzwellenbereich in Großbritannien freigegeben.
weltweit
Am 18. Juli 1925 kamen Funkamateure aus aller Welt in Paris
zusammen, um die International Amateur Radio Union (IARU) ins
Leben zu rufen.
In Washington wurde 1929 der erste Weltnachrichtenvertrag
abgeschlossen, um den grenzüberschreitenden Funk- und
Nachrichtenverkehr zu regeln. Im Funkverkehr wurden vor allem
die Frequenzen für die verschiedenen Sender verteilt.Deutschland
Im Oktober 1923 eröffnete in Berlin der erste Rundfunksender.
Dieser durfte auch nur mit Empfängern gehört werden, die den
Stempel der Reichstelegraphen-Verwaltung, einer Abteilung der
Deutschen Reichspost, trugen.Auch in Deutschland hatten sich inzwischen Vereine der Funkfreunde
gebildet, die auf die Freigabe des Empfänger-Selbstbaus drängten.
Am 20. Januar 1924 gab es eine Besprechung im
Reichspostministerium (RPM) zwischen den Interessenvertretern
der Vereine und der Behörde. Diese führte zu der "Verordnung zum
Schutz des Funkverkehrs" des RPM vom 24. März 1924, auf deren
Grundlage die Verfügung des RPM vom 14.5.1924 erging, in der die
sogenannte Audion-Versuchserlaubnis für private Errichtung einer
Funkempfangsanlage und ihren Betrieb eingeführt wurde. Dazu war
eine Prüfung der technischen Kenntnisse erforderlich, die aber von
den Vereinen eigenverantwortlich durchgeführt wurde. Anschließend
wurde dann von der Reichspost die Genehmigung ausgestellt. Am
24.8.1925 wurde dann der Empfängerbau von der Reichspost
allgemein freigegeben.Die ersten Sendegenehmigungen wurden erst auf weiteres Drängen
der Funkvereine, die sich mittlerweile lose im Funkkartell zur
gemeinsamen Interessenwahrung zusammengeschlossen hatten, ab
November 1924 an einzelne Funkvereine sowie Hochschulinstitute
und Industrielabors ausgegeben, nicht jedoch an Einzelpersonen.
Erste Versuche wurden vom Oberdeutschen Funkverband in
Stuttgart, vom Funktechnischen Verein Berlin und dem Radioklub
Kassel durchgeführt.Seit Juni 1925 begann sich der Sende- und Empfangsdienst in
Deutschland zu organisieren. Es ging nun Schlag auf Schlag. Im Juli
1925 wurde der Deutsche Funktechnische Verband (DFTV)
gegründet, im Februar 1926 der erste Deutsche Sendetag
veranstaltet. Es bildete sich der Deutsche Empfangsdienst (DED).
Aus den Reihen des DFTV formierten sich die wenigen
Sendeamateure zum Deutschen Sendedienst (DSD). Schon auf der
dritten Kurzwellentagung in Kassel am 20. März 1927 schlossen sich
DED und DSD zum Deutschen Amateur-Sende- und Empfangsdienst
(DASD) mit 13 Landesgruppen zusammen.Der DASD kämpfte in dieser Zeit gegen das Reichspostministerium
(RPM) um die weitere Genehmigung von Empfangslizenzen. Leider
waren alle Bemühungen vergeblich und so verfiel man darauf, mit
"illegalen Tricks" den Funkamateuren in Deutschland das Ausüben
ihres Hobbys zu ermöglichen. Es wurden sogenannte
"unlis"-Rufzeichen verwendet, also nichtlizensierte Rufzeichen, die
im Gegensatz zu den offiziellen mit 6 nur aus 5 Zeichen bestanden.
Da dies bald zu offensichtlich wurde, verwendete man bald auch
6-stellige, die durch einfache Verschlüsselung nicht mehr den
Landesgruppen zugeordnet werden konnten. Die Polizei hatte durch
die Verordnung von 1924 zwar eine rechtliche Handhabe, gegen die
"Schwarzsender" vorzugehen und besaß dazu auch ein
Beschlagnahmerecht, aber da die Sender nur selten in Betrieb
waren, war mit technischen Mitteln in der Praxis wenig zu machen.Im Januar 1928 trat das Fernmeldeanlagengesetz (FAG) als
Neubekanntmachung des geändeten Telegraphengesetzes von 1892
in Kraft. Dieses basierte in wesentlichen Teilen auf seinem
Vorgänger, führte aber neu den Begriff der Fernmeldeanlage als
Oberbegriff für alle technischen Nachrichtenübermittlungsarten -
Fernsprecher, Telegraph, Fernschreiber und Funk - ein. Für alle
diese Anlagen wurde die Fernmeldehoheit des Reiches begründet.Derartige Anlagen durften daher nur aufgrund einer Verleihung des
Reichspostministers betrieben werden, sogar der reine
Rundfunkempfang war genehmigungspflichtig. Die Haltung des
Reichspostministeriums war weiterhin restriktiv. Den
Funkamateuren wurde z.B. durch Verfügungen des
Reichspostministers von 1930 und 1931 das Anschließen der Sender
an Antennen verboten, was das Senden fast unmöglich machte.Die Zeit des Nationalsozialismus in
Deutschland 1933-1945Technische Entwicklung
1935 wurde Amateurfunkfernsehen als neue Betriebsart auf der
Weltausstellung in Brüssel vorgeführt. Die Funktechnik wurde
erstmals in großem Maße im Zweiten Weltkrieg eingesetzt. Um ein
Abhören der Funksprüche durch den Feind zu vermeiden, wurden
Verschlüsselungstechniken eingesetzt.rechtliche Entwicklung (Deutschland)
Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30.1.1933
wurde zunächst versucht, den DASD aufzulösen. Das
Reichspostministeriumkonnte aber von der Bedeutung der
Teilnahme am internationalen Amateurfunkdienst überzeugt
werden. Seit 15. Mai wurden auch Sendegenehmigungen aufgrund
der vorläufigen Verordnung für Versuchssender ohne politische
Bedingung ausgestellt. Die bisherigen "Schwarzsender" mit
"unlis"-Rufzeichen konnten jetzt auch privat eine Sendelizenz
erlangen, wovon sie regen Gebrauch machten. Die Lizenzanwärter
mußten sich einer Prüfung mit ähnlichen Voraussetzungen wie heute
unterziehen und außerdem Mitglied im DASD sein. 1934 gab es 328
Versuchsfunklizenzen.Durch Nr. 4 der "Verordnung über die Aufgaben des
Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda" vom
30.6.1933 wurde das Funkrecht vom RPM an das
Propagandaministerium abgegeben.Schon 1934 wurde die Leitung des DASD durch das
Propagandaministerium von Göbbels abgesetzt und durch eine den
Nazis genehme Leitung ersetzt. Am 15. November wurde die neue
Satzung des DASD vom 20.10. 1934 ins Vereinsregister
eingetragen. Die neue Satzung bestimmte in § 4, daß der Vorstand
des DASD durch das Propagandaministerium bestimmt wird und in §
6, daß als Mitglieder nur "arische Deutsche zugelassen" sind.Am 10. Februar 1935 wurde auf der Basis von § 2 FAG die
endgültige Verordnung über Versuchssender erlassen, die nicht
mehr vorangestellte Buchstaben für die Landesgruppen, sondern
einheitlich alphabetisch sortierte Rufzeichen für das ganze
Reichsgebiet vorsah.Am 24. November 1937 wurde von der Reichsregierung (aufgrund
des Ermächtigungsgesetzes von 1933) ein Gesetz gegen
Schwarzsender erlassen. Es bedrohte in § 1 den "Schwarzsender"
mit Zuchthaus. Da seit 1933 die Erlangung einer Sendelizenz
wesentlich einfacher war und es deshalb weit weniger
Schwarzsender gab, war dies wohl schon eine Vorbereitung auf das
bei Kriegsausbruch folgende Verbot des Amateurfunks.1938 wurde der Österreichische Versuchssenderverband (OEVSV)
nach dem "Anschluß" Österreichs dem DASD angegliedert, nachdem
sich die Verbände bereits von 1929-1933 vorübergehend
zusammengeschlossen hatten.Die "Verordnung über Sender der Funkfreunde" vom 9.1.1939 war
noch ähnlich wie die Verordnung von 1935 aufgebaut.Kurz nach Kriegsbeginn 1939 wurde der Amateurfunk in Deutschland
generell verboten und die Amateurfunkgeräte beschlagnahmt. Dem
Reichspostministerium kam das Verbot gerade recht, da es seiner
Linie entsprach, jeglichen Verzicht auf das alleinige
Fernmeldehoheitsrecht zu verhindern. Eine Ausnahme stellten die
Kriegsfunklizenzen dar, die für einige Angehörige der Wehrmacht
ausgegeben wurden. Dafür war als Lizenzbehörde das
Oberkommando der Wehrmacht zuständig. Nur wenige
Amateurfunker wurden als Funker bei der Wehrmacht eingesetzt,
obwohl dies für die Amateure angenehmer gewesen wäre als beim
Heer im Krieg eingesetzt zu werden. Deshalb startete der DASD
eine Fragebogen-Aktion an die Mitglieder, um Funktechniker der
Wehrmacht zur Verfügung stellen zu können. Manche Funkamateure
wurden auch in der Rüstungsindustrie eingesetzt.Am 16. Februar 1944 wurde das Gebäude des DASD vollständig
durch Bombenangriff zerstört. Der DASD hörte nach der deutschen
Kapitulation am 8. Mai 1945 praktisch auf zu bestehen, da seine
Satzung von den Nationalsozialisten geprägt war.Die Nachkriegszeit 1945-1949
Technische Entwicklung
1946 begannen in den USA Versuche mit Funkfernschreibern.
In den USA wurde 1948 die Schmalbandfrequenzmodulation
freigegeben, die statt durch Veränderung der Amplitude die
Nachricht durch Veränderung der Frequenz in einem begrenzten
Frequenzbereich Nachrichten übertragen kann.rechtliche Entwicklung
International
1947 wurde in Atlantic City ein neuer Weltnachrichtenvertrag nach
dem Zweiten Weltkrieg abgeschlossen, der die Verteilung der
Funkwellen neu regelte und den Vertrag von Washington 1929
ablöste.Deutschland
Die Fernmeldehoheit ging mit der Regierungsgewalt am 8. Mai 1945
auf die Alliierten über. Paragraph 9 der Erklärung des Kontrollrats
über die Niederlage Deutschlands vom 5. Juni 1945 verbot jegliche
Nachrichtenübermittlung des Post- und Fernmeldeverkehrs.Durch das Kontrollrats-Gesetz Nr. 76 der alliierten Militärregierung
für Deutschland waren die Amateurfunkgeräte in Deutschland wie
auch alle anderen einschließlich der Brieftauben (!) abzuliefern.
Telefone und Rundfunkempfänger waren bei der Militärregierung
anzumelden. Die Strafen bei Mißachtung dieses Gesetzes umfaßten
"alle gesetzlichen Strafen, einschließlich der Todesstrafe" und
wurden durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen
Ermessen verhängt. Trotzdem gab es immer mehr
"Schwarzfunker", da weder die Post noch die Militärregierung die
technischen Mittel besaßen, um dem Treiben Einhalt zu gebieten.
Die US-Militärregierung gab aber schon im Juli 1946 die
Genehmigung zur Gründung eines Clubs der Freunde der
Funktechnik, was im August 1946 zur Gründung des
Württemberg-Badischen Radioclubs in Stuttgart und später von
entsprechenden Clubs in Bayern führte. Auch in der britischen Zone
wurden jetzt mit Erlaubnis der Besatzungsmacht Clubs gegründet.
Die Franzosen waren restriktiver und ließen dies erst im Mai 1949
zu.Die Clubs bemühten sich sehr um die Wiederzulassung des
Sendebetriebs. Sie wollten nach den schlechten Erfahrungen in der
Zeit von 1928-1945 mit dem FAG, daß ein eigenes
Amateurfunkgesetz zustandekommt. Ein solches Gesetz sollte nach
ihren Vorstellungen dem Amateurfunker bei Vorliegen der
Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung geben, damit er
nicht wie bisher auf das Wohlwollen der Genehmigungsbehörde
angewiesen ist. Sie erarbeiteten daher gemeinsam seit Anfang 1948
einen Gesetzentwurf, der diese Ziele berücksichtigte.Die Bemühungen um Legalisierung des Amateurfunks wurden durch
die Schwarzfunker empfindlich gestört. Am 10.4.1948
beschlagnahmte die Deutsche Post erstmals mehrere Stationen.Am 27. Juli 1948 legte die Militärregierung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes aus amerikanischer und britischer Zone
(Bizone), das Bipartite Control Office, dem Verwaltungsrat nahe,
einen Gesetz über das Funkwesen zu entwerfen und dem
Wirtschaftsrat, dem gesetzgebenden Organ der Bizone, zuzuleiten.
Sie wollten damit den unlizenzierten Funkverkehr der Kontrolle
einer deutschen Behörde unterstellen.Diesem Verlangen kam die Hauptverwaltung für das Post- und
Fernmeldewesen (HVPF) nach, indem sie am 23. August 1948 einen
Gesetzentwurf vorlegte. In diesem war vorgesehen, daß der
Amateurfunk wie bisher durch eine Verordnung aufgrund des
Fernmeldeanlagengesetzes geregelt werden sollte. Die früheren
Befugnisse des Reichspostministers sollten durch den Direktor der
HVPF wahrgenommen werden. Dieser Gesetzentwurf fand am 8.
September 1948 auch die Zustimmung des Verwaltungsrats.Der Vorschlag wurde aber sowohl von der Militärregierung als auch
von verschiedenen deutschen Politikern, vor allem aber von den
Funkamateuren abgelehnt. Man befürchtete eine ebenso restriktive
Handhabung wie vor 1945, außerdem wußte man nicht, ob und wie
schnell das FAG wieder in Kraft gesetzt werden würde.Aufgrund des Entwurfes des Funkamateure und in enger Anlehnung
an die Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst zum
Internationalen Fernmeldevertrag von Atlantic City 1947 legte der
Verwaltungsrat am 6. Dezember 1948 den Entwurf eines
eigenständigen Gesetzes über den Amateurfunk vor, zu dem der
Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen des Wirtschaftsrats am
11.1.1949 eine Begründung hinzufügte. Da das
Gesetzgebungsverfahren und das Genehmigungsverfahren durch die
Militärregierung länger als erwartet dauerten, befürchteten die
Funkamateure, daß das Gesetz nicht mehr rechtzeitig vor der
Gründung der Bundesrepublik verabschiedet werden könnte. Das
wäre nämlich das vorläufige Ende des Amateurfunkgesetzes
gewesen, da danach so ein Gesetz in der damaligen Lage nicht erste
Priorität gehabt hätte. Daher starteten Funkamateure die unter
Funkern mittlerweile legendäre "Backsteinaktion". Die
Funkamateure in ganz Deutschland wurden aufgefordert, am 15.
Januar 1949 an den Vorsitzenden des Wirtschaftsrates einen
Backstein zu senden mit dem Hinweis, der Stein diene zur
Untermauerung des Amateurfunkgesetzes. Die Post mußte sogar
Extra-LKWs einsetzen, um die Backsteine zu befördern. Nach
nochmaliger Revision durch die Militärregierung verabschiedete der
Wirtschaftsrat am 4. März 1949 das Gesetz, das am 23. März 1949
mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung in Kraft trat. Zu
diesem Zeitpunkt war es das einzige gültige Gesetz im
Fernmeldewesen. Noch im März 1949 gab es 700
Amateurfunklizenzen nach dem neuen GesetzA HREF="#Anfang" >Die fünfziger Jahre
1949-1959Technische Entwicklung
In den ersten Nachkriegsjahren wurde viele Kriegsfunkgeräte für
Amateurfunkzwecke umgebaut. Vor allem die Bestände der US
Army waren beinahe unerschöpflich.Die Frequenzmodulation fand jetzt wegen der besseren Tonqualität
auch außerhalb der USA Verbreitung. Außerdem fanden die ersten
Transistoren den Eingang in die Funktechnik.rechtliche Entwicklung
International
1954 wurde in Buones Aires ein neuer Fernmeldevertrag
geschlossen, der den vom Weltnachrichtenvertrag 1947 nicht
betroffenen Teil des Fernmeldewesens neu regelte.Deutschland
Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 blieb das
Amateurfunkgesetz gemäß den Art. 123 I, 124 GG in Kraft. Durch
diese Vorschriften wurde jedoch auch das Fernmeldeanlagengesetz
von 1928 wieder geltendes Recht, allerdings unter der
Einschränkung, daß dem Bund das Fernmeldehoheitsrecht bis zur
Erlangung der Souveränität im Mai 1955 noch nicht zustand.Der Geltungsbereich des Amateurfunkgesetzes war noch auf das
Vereinigte Wirtschaftgebiet beschränkt und wurde in der
Französischen Zone (die die Länder Baden,
Württemberg-Hohenzollern und Rheinland-Pfalz sowie den Kreis
Lindau umfaßte) nach Art. 127 GG erst am 19. Mai 1950, vier Tage
vor Ablauf der dort genannten Frist, in Kraft gesetzt. Der Grund
dafür war, daß schon damals versucht wurde, wie auch bei der
Eingliederung des Saarlands 1957, die liberaleren
Genehmigungsvoraussetzungen des AFuG gegenüber dem FAG
auszuhebeln. In Berlin galt von 1950 bis zur Übernahme des
Bundesgesetzes 1967 ein eigenes Gesetz über den Amateurfunk.Das AFuG geht als lex specialis dem FAG vor. Umstritten ist, ob in
den Bereichen, zu denen das AFuG keine Aussage trifft, subsidiär
das FAG anwendbar ist. Das muß man bejahen, da das AFuG sonst
Regelungslücken aufwiese, z.B. bei den Strafvorschriften.Dagegen gehen die jeweiligen Vollzugsordnungen für den Funkdienst
der Weltnachrichtenverträge 1947 von Atlantic City und 1982 von
Nairobi, auf die das AFuG ja auch Bezug nimmt, als später in Kraft
getretene Bundesgesetze dem AFuG vor.Auf der Grundlage des neuen Gesetzes konnte sich der Amateurfunk
wesentlich besser entwickeln als vor dem Zweiten Weltkrieg.
Bereits kurz nach der Gründung des Deutschen
Amateur-Radio-Clubs e.V. (DARC) am 8. September 1950 in Bad
Homburg gab es in Deutschland schon wieder 2000 zugelassene
Funkamateure. Die meisten davon sind damals wie heute im DARC
organisiert (z.Zt. etwa 85%). Der DARC wurde am 24. Juli 1951 in
die International Amateur Radio Union aufgenommen.
Nach der aufgrund von § 7 Amateurfunkgesetz erlassenen
Durchführungsverordnung gab es bis 1967 zwei Klassen von
Amateurfunklizenzen: Klasse A für einen Teil des Kurzwellenbereichs
und Ultrakurzwelle und Klasse B für alle dem Amateurfunk
zugewiesenen Bänder. Die Prüfungen haben einen der Befugnis der
Lizenz angepaßten Schwierigkeitsgrad. Diese Klasseneinteilung ist in
der Ermächtigung des § 7 AFuG nicht angelegt. Weil Art. 80 GG nur
für nachkonstitutionelle Gesetze gilt, ist die Frage, ob der
Verordnungsgeber dann die Klasseneinteilung ohne Anlage im
Gesetz so regeln durfte. Nach der Wesentlichkeitstheorie des
Bundesverfassungsgerichts ist alles Wesentliche im Gesetz selbst zu
regeln. Die Klasseneinteilung ist aber durch den
Genehmigungsanspruch aus dem AFuG in Verbindung mit dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip geboten, weil nicht jeder Funkamateur
die hohen Hürden einer Klasse B-Prüfung überspringen kann und
will, wenn er sich nur mit einem Teil des Amateurfunks befassen
will. Die Durchführungsverordnung wird also von der Ermächtigung
gedeckt.Die sechziger und siebziger Jahre
1960-1979Technische Entwicklung
1960 wurde die erste Verbindung Erde-Mond-Erde von einem
Funkamateur hergestellt.Bereits ein Jahr später wurde der erste Amateurfunksatellit
OSCAR-1 von Florida aus in eine Umlaufbahn geschossen, der aber
wie seine Nachfolger OSCAR-2 bis OSCAR-5 nur eine kurze
Lebensdauer besaß und nur für Experimente zugelassen war. Die
Satelliten seit OSCAR-6 sind länger funktionstüchtig, ebenso wie die
neueren RS-Satelliten der Sowjetunion bzw. Rußlands.In den sechziger Jahren ging der Anteil an selbstgebauten Sendern
und Empfängern stark zurück, da immer mehr industriell gefertigte
Geräte erhältlich waren.In den siebziger Jahren machte die moderne Elektronik auch vor
den Funkgeräten nicht halt. Der Markt wurde nun von billigen
japanischen Geräten überschwemmt.rechtliche Entwicklung (Deutschland)
1961 erlaubte die Deutsche Bundespost erstmals die Betriebsart
Funkfernschreiben.Um den Funkbegeisterten, die keine Telegraphie betreiben wollen,
ohne Morsefähigkeiten den Weg zum Ultrakurzwellenfunk zu
ermöglichen, wurde 1967 die Lizenzklasse C eingeführt. Damit
wurde eine noch besser abgestufte Einteilung der Genehmigungen
und damit eine noch bessere Anpassung an das
Verhältnismäßigkeitsprinzip erreicht.Auch bei der Novelle 1967 wurde wieder vom
Bundespostministerium versucht, das AFuG abzuschaffen und zu
einer Regelung wie 1939 zurückzukehren, was aber am Bundestag
scheiterte.1967 ist das Amateurfunkfernsehen in Deutschland, 31 Jahre nach
seiner Vorstellung, endlich genehmigt worden und seit 1971 erlaubt
die Deutsche Bundespost den Satellitenfunkverkehr.1972 baute der DARC sein neues Amateurfunkzentrum in Baunatal,
wo er seither seinen Sitz hat.Von 1980 bis heute 1980-1996
Technische Entwicklung
Durch den Siegeszug der Computertechnik findet die Betriebsart des
"Packet Radio", des Funkens aus dem Computer, seit den siebziger
Jahren immer mehr Anhänger.1985 führten Funkamateure die erste Funkverbindung im
Mikrowellenbereich von 77 GHz durch.In Europa gibt es inzwischen überall ein dichtes Netz von
Relaisfunkstellen, die eine Übertragung auf UKW über längere
Strecken möglich machen, indem sie empfangene Signale auf einer
anderen Frequenz weitersenden.Die Weltraumfahrzeuge der USA und Rußlands, das Space Shuttle
und die MIR haben ebenfalls Amateurfunkausrüstungen (SAREX
bzw. MIR) für die Kommunikation zur Erde an Bord.Rechtliche Entwicklung
International
Anfang der achtziger Jahre wurde im Rahmen der CEPT, dem
Dachverband der europäischen Postverwaltungen, beschlossen, die
Lizenzprüfungen gegenseitig anzuerkennen.1982 wurde in Nairobi ein neuer Weltnachrichtenvertrag
abgeschlossen, der unter anderem den Ländern der Dritten Welt
mehr Funkfrequenzen als seine Vorgänger einräumte.Deutschland
Seit 1982 wurden in Deutschland von der Deutschen Bundespost
Lizenzurkunden ausgegeben, die die europaweite Geltung der Lizenz
bescheinigten.Die Bundespost druckte aber auf die neuen Lizenzurkunden
folgenden Satz, der wieder den alten Streit zum Verhältnis von
AFuG und FAG aufkommen ließ: "Hierin liegt zugleich die
Genehmigung gemäß § 2 Abs.1 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
März 1977 (BGBl I, S. 459)" .Amateurfunker, die dagegen Ende der achtziger Jahre klagten,
konnten sich vor den Verwaltungsgerichten nicht damit durchsetzen,
da es hieß, sie seien dadurch nicht beeinträchtigt.Aus der Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2a, die vom
Bundesverfassungsgericht am 22.6.1988 festgestellt worden ist,
konnten die Amateurfunker keinen Vorteil ziehen: Statt der
Möglichkeit, Amateurfunker bei Überschreiten des
Frequenzbereiches nun straffrei ausgehen zu lassen, wendete das
OLG Karlsruhe nun den schärferen § 15 Abs.1 FAG an.Durch die Postreformen I und II änderte sich für die Amateurfunker
nicht viel. Die Aufsicht wechselte eben von der Deutschen
Bundespost zunächst zur Deutschen Bundespost Telekom, dann zu
der mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen Deutschen Telekom AG.Zukünftige rechtliche Entwicklung in
DeutschlandGrößere Veränderungen gibt es anläßlich der dritten Stufe der
Postreform. Im Zuge der Ersetzung des Fernmeldeanlagengesetzes
durch das Telekommunikationsgesetz Anfang 1998 wird es auch ein
neues Amateurfunkgesetz geben.Der Entwurf sieht erstmals Regelungen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit vor. In § 9 des Entwurfes wird festgelegt, daß sich
der Funkamateur grundsätzlich auch an das Gesetz zur
elektromagnetischen Verträglichkeit halten muß, das aufgrund einer
EU-Richtlinie zustandegekommen ist. Die elektromagnetische
Verträglichkeit ist auch eine wichtige Voraussetzung für die
CE-Zertifizierung, die in der EU seit 1.1.1996 für alle neu in den
Verkehr gebrachte Geräte verbindlich vorgeschrieben ist. Nach § 10
des Entwurfs werden ihm Ausnahmen zugebilligt, deren
Konsequenzen wegen der Störanfälligkeit er dann aber selbst tragen
muß.Weiter ist die Bindung an die VO Funk zum Weltnachrichtenvertrag
nicht mehr so eng wie im alten Gesetz, was von den
Funkamateuren, vertreten durch den DARC, bemängelt wird.Der jetzt schon vorliegende Gesetzentwurf wird zwar vom DARC
nicht grundsätzlich in Frage gestellt, es werden aber zahlreiche und
detaillierte Verbesserungsvorschläge zu einzelnen Regelungen
gemacht, um möglicherweise im Sinne der Amateurfunker auf das
Gesetzgebungsverfahren einwirken zu können. Dem DARC wurde
vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation ein Frist
zur Stellungnahme bis 2.10.1995 eingeräumt. Diese Stellungnahme
liegt jetzt vor und wurde in cq-DL 9/95 sowie im Internet
veröffentlicht.Das Gesetzgebungsverfahren ist auch jetzt noch lange nicht
abgeschlossen und es wird wohl auch noch einer Weile Zeit und
vieler Diskussionen mit den Interessengruppen bedürfen, bis das
neue Gesetz verabschiedet wird. Es wäre aber sicher, daß ohne den
Widerstand des DARC als starkem und fast alle deutschen
Funkamateure umfassenden Interessenverband die Rechte der
Funkamateure immer weiter beschnitten werden würden.Fazit
Es bleibt zu wünschen , daß das Hobby des Amateurfunks so
lebendig bleibt wie jetzt und zur Völkerverständigung beitragen
kann. Durch immer neue Betriebsarten und Experimente haben die
Amateurfunker auch einen beträchtlichen Anteil an der
Weiterentwicklung der Funktechnik, der mit der industriellen
Fertigung der Geräte zwar zurückgegangen ist, aber hoffentlich
weiter erhalten bleibt.