Satzung des Kurzwellenclub Schwalmtal (KWCS)

§ 1 Name und Sitz des Clubs

Der Verein ("Club") führt den Namen "Kurzwellenclub Schwalmtal"

(KWCS). Er hat seinen Sitz in 4056 Schwalmtal 2.

§ 2 Zweck des Clubs

1. Zweck des KWCS ist die Förderung des Rundfunk-Fernempfang-Wesens, der

Völkerverständigung durch Kontakte mit allen Rundfunkstationen in der

Welt, sowie evtl. Aufnahme von Funkhilferufen und entsprechender Veran-

lassung.

Die Pflege des Funkempfangssportes und die Wahrung der gemeinsamen In-

teressen seiner Mitglieder auf dem Gebiet, unter Ausschluß gesellschaftlicher

Unterschiede, sowie politischer, militärischer und gewerblicher Zwecke.

2: Dazu gehören insbesondere

a) Radiofernempfang von Nachrichten, Berichten, technischen Anleitungen.

(soweit sie den Rundfunk Fernempfang betreffen)

b) Pflege der Freundschaft mit Funkamateuren des In- und Auslandes und

die Förderung internationaler Gesinnung auf allen Gebieten der Kultur

und des Völkerverständigungsgedankens.

c) Veranstaltung von Zusammenkünften, Vorträgen und Wettbewerben sowie

Erstellung und Vergabe von Funkempfangsdiplomen.

d) Betreuung und Förderung der Jugendlichen Mitglieder unter Beachtung der

Jungendschutzbestimmungen sowie Zusammenarbeit mit anderen Instituten

der Jugendpflege.

e) Gelegentliche oder regelmäßige Herausgabe einer Clubzeitschrift

"Das Ohr zur Welt".

f) Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Presse und anderen Medien über

Ziel und Zweck des Clubs.

§ 3 Mitgliedschaft im Club

1: Mitglieder des Clubs können werden

a) Personen, die mindestens das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und über

die nichts Ehrenrühriges bekannt ist.

b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

(Zu a) Im Einzelfall ist eine frühere Aufnahme als nach Vollendung des

zwölften Lebensjahres auf Antrag möglich. Über die frühere Aufnahme

entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft kann bestehen aus

a) ordentlichem Mitglied;

b) passivem Mitglied;

c) Ehrenmitglied;

3. a) Ordentliche Mitglieder sind Personen zu 1.a), die nach dem folgenden § 4 die

Mitgliedschaft erwerben.

b) fördernde und passive Mitglieder sind Personen zu 1.a) und 1.b), die einen schrift-

lichen Aufnahmeantrag beim Vorstand gestellt haben, um die Zwecke des Clubs zu

unterstützen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

c) Ehrenmitglieder sind Personen, die besondere Leistungen im Interesse des Clubs ge-

leistet haben und nach Beschluß des Vorstandes vom 1. Vorsitzenden hierzu ernannt

werden.

§ 4 Aufnahme der ordentlichen Mitglieder

Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; bei Minderjährigen muß der

Antrag vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Über die Aufnahme entscheidet

der Vorstand.

§ 5 Beiträge

1. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung laufender Mitgliedbeiträge verpflichtet. Die

Höhe wird von der Jahreshauptversammlung der Mitglieder für das folgende Kalender-

jahr beschlossen. Bei Bedarf kann die Höhe des Beitrages von der Mitgliederversamm-

lung geändert werden. Der Club kann auch eine Aufnahmegebühr erheben.

2. Fördernde und passive Mitglieder zahlen oder leisten das, wozu sie sind bei der

Aufnahme dem Vorstand gegenüber verpflichtet haben.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

a) mit dem Tod des Mitgliedes;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Ausschluß.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte.

Zu 1.c) Der Ausschluß eines Club-Mitgliedes kann insbesondere erfolgen:

1. Bei Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen des Clubs.

2. Bei Nichtzahlung der Beiträge.

Über den Ausschluß eines Clubmitgliedes entscheidet der Vorstand. Dieser teilt dem

Betroffenen in Schriftform den Ausschluß unter Angabe der einzelnen Tatsachen, die

den Ausschluß begründen, mit.

Alle Mitteilungen und Erklärungen des Clubs ergehen gegenüber dem betroffenen

Mitglied an die Anschrift, die es dem Club gegenüber als letzte und derzeit gültige

angegeben hat. Mit dieser Bekanntgabe des Ausschlusses an den Betroffenen ruhen

dessen Funktionen im Club.

Dem Betroffenen Clubmitglied wird Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von 14

Tagen (Datum des Poststempels ist maßgebend) in schriftlicher Form gegen den

Ausschluß zu beschweren.

Über diese Beschwerde entscheidet in der nächsten Clubmitgliederversammlung

diese durch Abstimmung. Durch die Mitgliederversammlung wird durch einfache

Mehrheit der Beschluß des Vorstandes, das betroffenen Mitglied auszuschließen,

bestätigt. Weitere Rechtsmittel für das auszuschließende Mitglied sind ausge-

schlossen. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß des Vorstandes, das betreffende

Mitglied auszuschließen, von der Mitgliederversammlung als abgelehnt zu be-

trachten.

§ 7 Organe des Clubs

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung;

2. Der Vorstand;

Zu 1. Jede Mitgliederversammlung der Clubmitglieder ist voll beschlußfähig, wenn mehr

als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Einbringen eines Antrages bedarf

dieser mehr als die Hälfte der Stimmen, der in diesem Fall anwesenden

Clubmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Zu 2: Der Vorstand besteht aus:

a) Dem 1. Vorsitzenden;

b) dem Geschäftsführer;

c) dem Schriftführer;

d) dem Kassenwart;

e) erster Beisitzer;

f) zweiter Beisitzer:

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der 1. Vorsitzende und sein Vertreter, hier, der Geschäftsführer, sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Geschäftsführer nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhinder ist.

Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung von den anwesenden Clubmitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl des vorgeschlagenen Vorstandsmitgliedes als abgelehnt. Als Wahlleiter in der Jahreshauptversammlung darf kein Mitglied des bisherigen Vorstandes fungieren.

In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand den Clubmitgliedern Rechenschaft über das abgelaufene Geschläftsjahr zu leisten. Durch zwei Clubmitglieder, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen, ist der Kassenbestand, mit detaillierten Angaben über Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und dem Vorstand Entlastung auszusprechen. Erst danach kann die Neuwahl in geheimer und schriftlicher Form durchgeführt werden.

Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen. Der Wahlleiter ist in der schriftlichen Aufforderung zur Teilnahme an der Jahreshauptversammlung, die spätestens 4 Wochen vorher zu erfolgen hat, zu bezeichnen. Vorschläge zur Neuwahl sind dem Wahlleiter in schriftlicher Form bis 3 Tage vor der Jahreshauptversammlung einzureichen. Der Wahlleiter hat über die Person des Antragstellers Stillschweigen zu bewahren. Liegen bei der Jahreshauptversammlung nicht genügend schriftliche Vorschläge vor, können diese in mündlicher Form bis zum Beginn der Neuwahl dem Wahlleiter übermittelt werden. Dieser hat vor der eigentlichen Abstimmung den Mitgliedern alle vorgeschlagenen Personen für die einzelnen Funktionen bekanntzugeben.

Ergibt sind im Laufe des Clublebens außerhalb der Jahreshauptversammlung die Notwendigkeit oder Absicht der Mitglieder, ein Vorstandsmitglied von seiner Tätigkeit abzulösen, tritt folgende Regelung in Kraft:

Der Antrag auf Ablösung muß in einer Mitgliederversammlung in schriftlicher

oder mündlicher Form erfolgen. Die Anwesenheit des betroffenden Vorstands-

mitgliedes ist nicht erforderlich. Der Antrag auf Ablösung muß von wenigstens

der Hälfte der anwesenden Mitglieder unterschützt werden. In dieser Mitglieder-

versammlung wird die Ablösung des betreffenden Vorstandsmitgliedes beschlos-

sen, wenn wenigstens ¾ (75 %) der Anwesenden diesem Antrag zustimmen. Für

das betroffene Vorstandsmitglied gilt die Beschwerde gemäß § 6 diser Satzung

mit der Einschränkung, daß die Mitgliederversammlung auch mit ¾ Mehrheit die

Beschwerde ablehnt.

Allgemeines:

Innerhalb des Vorstandes ist die kommissarische Übernahme von anderen Funktionen möglich, wenn dazu die Notwendigkeit besteht.

Die Koppelung von Schriftführung und kassenwartlicher Tätigkeit kann vorgenommen werden, wenn nicht genügend Vorstandsmitglieder zur Verfügung stehen.

Schwalmtal, im März 1981

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