Satzung des Kurzwellenclub Schwalmtal (KWCS)
§ 1 Name und Sitz des Clubs
Der Verein ("Club") führt den Namen "Kurzwellenclub Schwalmtal"
(KWCS). Er hat seinen Sitz in 4056 Schwalmtal 2.
§ 2 Zweck des Clubs
1. Zweck des KWCS ist die Förderung des Rundfunk-Fernempfang-Wesens, der
Völkerverständigung durch Kontakte mit allen Rundfunkstationen in der
Welt, sowie evtl. Aufnahme von Funkhilferufen und entsprechender Veran-
lassung.
Die Pflege des Funkempfangssportes und die Wahrung der gemeinsamen In-
teressen seiner Mitglieder auf dem Gebiet, unter Ausschluß gesellschaftlicher
Unterschiede, sowie politischer, militärischer und gewerblicher Zwecke.
2: Dazu gehören insbesondere
a) Radiofernempfang von Nachrichten, Berichten, technischen Anleitungen.
(soweit sie den Rundfunk Fernempfang betreffen)
b) Pflege der Freundschaft mit Funkamateuren des In- und Auslandes und
die Förderung internationaler Gesinnung auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens.
c) Veranstaltung von Zusammenkünften, Vorträgen und Wettbewerben sowie
Erstellung und Vergabe von Funkempfangsdiplomen.
d) Betreuung und Förderung der Jugendlichen Mitglieder unter Beachtung der
Jungendschutzbestimmungen sowie Zusammenarbeit mit anderen Instituten
der Jugendpflege.
e) Gelegentliche oder regelmäßige Herausgabe einer Clubzeitschrift
"Das Ohr zur Welt".
f) Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Presse und anderen Medien über
Ziel und Zweck des Clubs.
§ 3 Mitgliedschaft im Club
1: Mitglieder des Clubs können werden
a) Personen, die mindestens das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und über
die nichts Ehrenrühriges bekannt ist.
b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
(Zu a) Im Einzelfall ist eine frühere Aufnahme als nach Vollendung des
zwölften Lebensjahres auf Antrag möglich. Über die frühere Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft kann bestehen aus
a) ordentlichem Mitglied;
b) passivem Mitglied;
c) Ehrenmitglied;
3. a) Ordentliche Mitglieder sind Personen zu 1.a), die nach dem folgenden § 4 die
Mitgliedschaft erwerben.
b) fördernde und passive Mitglieder sind Personen zu 1.a) und 1.b), die einen schrift-
lichen Aufnahmeantrag beim Vorstand gestellt haben, um die Zwecke des Clubs zu
unterstützen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die besondere Leistungen im Interesse des Clubs ge-
leistet haben und nach Beschluß des Vorstandes vom 1. Vorsitzenden hierzu ernannt
werden.
§ 4 Aufnahme der ordentlichen Mitglieder
Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; bei Minderjährigen muß der
Antrag vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
§ 5 Beiträge
1. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung laufender Mitgliedbeiträge verpflichtet. Die
Höhe wird von der Jahreshauptversammlung der Mitglieder für das folgende Kalender-
jahr beschlossen. Bei Bedarf kann die Höhe des Beitrages von der Mitgliederversamm-
lung geändert werden. Der Club kann auch eine Aufnahmegebühr erheben.
2. Fördernde und passive Mitglieder zahlen oder leisten das, wozu sie sind bei der
Aufnahme dem Vorstand gegenüber verpflichtet haben.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
a) mit dem Tod des Mitgliedes;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluß.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte.
Zu 1.c) Der Ausschluß eines Club-Mitgliedes kann insbesondere erfolgen:
1. Bei Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen des Clubs.
2. Bei Nichtzahlung der Beiträge.
Über den Ausschluß eines Clubmitgliedes entscheidet der Vorstand. Dieser teilt dem
Betroffenen in Schriftform den Ausschluß unter Angabe der einzelnen Tatsachen, die
den Ausschluß begründen, mit.
Alle Mitteilungen und Erklärungen des Clubs ergehen gegenüber dem betroffenen
Mitglied an die Anschrift, die es dem Club gegenüber als letzte und derzeit gültige
angegeben hat. Mit dieser Bekanntgabe des Ausschlusses an den Betroffenen ruhen
dessen Funktionen im Club.
Dem Betroffenen Clubmitglied wird Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von 14
Tagen (Datum des Poststempels ist maßgebend) in schriftlicher Form gegen den
Ausschluß zu beschweren.
Über diese Beschwerde entscheidet in der nächsten Clubmitgliederversammlung
diese durch Abstimmung. Durch die Mitgliederversammlung wird durch einfache
Mehrheit der Beschluß des Vorstandes, das betroffenen Mitglied auszuschließen,
bestätigt. Weitere Rechtsmittel für das auszuschließende Mitglied sind ausge-
schlossen. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß des Vorstandes, das betreffende
Mitglied auszuschließen, von der Mitgliederversammlung als abgelehnt zu be-
trachten.
§ 7 Organe des Clubs
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung;
2. Der Vorstand;
Zu 1. Jede Mitgliederversammlung der Clubmitglieder ist voll beschlußfähig, wenn mehr
als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Einbringen eines Antrages bedarf
dieser mehr als die Hälfte der Stimmen, der in diesem Fall anwesenden
Clubmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Zu 2: Der Vorstand besteht aus:
a) Dem 1. Vorsitzenden;
b) dem Geschäftsführer;
c) dem Schriftführer;
d) dem Kassenwart;
e) erster Beisitzer;
f) zweiter Beisitzer:
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der 1. Vorsitzende und sein Vertreter, hier, der Geschäftsführer, sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Geschäftsführer nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhinder ist.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung von den anwesenden Clubmitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl des vorgeschlagenen Vorstandsmitgliedes als abgelehnt. Als Wahlleiter in der Jahreshauptversammlung darf kein Mitglied des bisherigen Vorstandes fungieren.
In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand den Clubmitgliedern Rechenschaft über das abgelaufene Geschläftsjahr zu leisten. Durch zwei Clubmitglieder, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen, ist der Kassenbestand, mit detaillierten Angaben über Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und dem Vorstand Entlastung auszusprechen. Erst danach kann die Neuwahl in geheimer und schriftlicher Form durchgeführt werden.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen. Der Wahlleiter ist in der schriftlichen Aufforderung zur Teilnahme an der Jahreshauptversammlung, die spätestens 4 Wochen vorher zu erfolgen hat, zu bezeichnen. Vorschläge zur Neuwahl sind dem Wahlleiter in schriftlicher Form bis 3 Tage vor der Jahreshauptversammlung einzureichen. Der Wahlleiter hat über die Person des Antragstellers Stillschweigen zu bewahren. Liegen bei der Jahreshauptversammlung nicht genügend schriftliche Vorschläge vor, können diese in mündlicher Form bis zum Beginn der Neuwahl dem Wahlleiter übermittelt werden. Dieser hat vor der eigentlichen Abstimmung den Mitgliedern alle vorgeschlagenen Personen für die einzelnen Funktionen bekanntzugeben.
Ergibt sind im Laufe des Clublebens außerhalb der Jahreshauptversammlung die Notwendigkeit oder Absicht der Mitglieder, ein Vorstandsmitglied von seiner Tätigkeit abzulösen, tritt folgende Regelung in Kraft:
Der Antrag auf Ablösung muß in einer Mitgliederversammlung in schriftlicher
oder mündlicher Form erfolgen. Die Anwesenheit des betroffenden Vorstands-
mitgliedes ist nicht erforderlich. Der Antrag auf Ablösung muß von wenigstens
der Hälfte der anwesenden Mitglieder unterschützt werden. In dieser Mitglieder-
versammlung wird die Ablösung des betreffenden Vorstandsmitgliedes beschlos-
sen, wenn wenigstens ¾ (75 %) der Anwesenden diesem Antrag zustimmen. Für
das betroffene Vorstandsmitglied gilt die Beschwerde gemäß § 6 diser Satzung
mit der Einschränkung, daß die Mitgliederversammlung auch mit ¾ Mehrheit die
Beschwerde ablehnt.
Allgemeines:
Innerhalb des Vorstandes ist die kommissarische Übernahme von anderen Funktionen möglich, wenn dazu die Notwendigkeit besteht.
Die Koppelung von Schriftführung und kassenwartlicher Tätigkeit kann vorgenommen werden, wenn nicht genügend Vorstandsmitglieder zur Verfügung stehen.
Schwalmtal, im März 1981